
Mängel bestritten: Fristsetzung entbehrlich!
Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie bloße Förmelei wäre. Das ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber die Mängel - selbst noch im Prozess - nachhaltig bestreitet. Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 18.04.2023 (Az.: 14 U 1678/22) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 10.04.2024 (Az.: VII ZR 96/23) zurückgewiesen.
Der Fall: AG beauftragt AN mit Boden- und Wandbeschichtungsarbeiten in einer Eissportarena. Später nimmt AG, ein öffentlicher Auftraggeber, sowohl den AN als auch den planenden Architekten wegen Mängeln in Anspruch. Es bildeten sich Risse und Blasen in der Wand- und Bodenbeschichtung. AN bestreitet die Mängel, AG verlangt die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten.
Die Entscheidung: Das OLG Dresden stellt zunächst fest, dass das von AN hergestellte Werk mangelhaft sei, da es weder funktionsfähig sei noch der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Allerdings habe AG es versäumt, gegenüber AN gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 der zwischen den Parteien vereinbarten VOB/B dem AN eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Eine solche sei jedoch vorliegend entbehrlich. Wenn AN seine Gewährleistungspflicht ganz allgemein bestreitet, und das über zwei gerichtliche Instanzen hinweg, handele es sich bei einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung um eine bloße Förmelei. Auf die Gründe für die Verweigerung kommt es dabei nicht an.
Fazit: Die Entscheidung entspricht ständiger Rechtsprechung. Verweigert AN die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, so muss AG - anders als sonst - keine Frist zur Mängelbeseitigung mehr setzen, denn dieses Verlangen erscheint angesichts der Weigerung des AN ohnehin aussichtslos und daher als „nutzlose Förmelei“.