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Die Vergabekammer Bund bestätigt, dass nur Zuschlagskriterien mit Bezug zum Auftragsgegenstand berücksichtigt werden dürfen.
Unklare oder widersprüchliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen regelmäßig zur Unwirksamkeit, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Ein Bauunternehmer haftet für Mängel, wenn er bauordnungsrechtliche Vorschriften seines Gewerks nicht beachtet oder Planungsfehler des Architekten übersieht, selbst wenn beide Fehler gemeinsam den Schaden verursachen.
Das OLG Koblenz erklärte Klauseln zur Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen in Bauverträgen für unwirksam, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweichen.
Die VK Westfalen entschied, dass Bauzeitverzögerungen allein keine Aufhebung rechtfertigen, wenn keine wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen vorliegen.
Handschriftlich vereinbarte Änderungen eines VOB/B-Bauvertrages können als Individualvereinbarungen gelten und so der AGB-Kontrolle entzogen sein, wie das OLG Bamberg urteilte.
Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten, sind auch im Verhandlungsverfahren auszuschließen.
Das Absenden einer einfachen E-Mail, selbst wenn deren Versendung nachweisbar ist, reicht nicht aus, um den Zugang beim Empfänger zu beweisen, wie das OLG Rostock klargestellt hat.
Die Vergabekammer Sachsen betont mit ihrem Beschluss, dass öffentliche Auftraggeber an einmal festgelegte Eignungskriterien gebunden sind.