
KI-Verordnung: Das bedeutet sie für Arbeitgeber
Am 2. August 2025 ist die nächste Umsetzungsphase der KI-VO gestartet. Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, sicherzustellen, dass alle Beschäftigten über ausreichende Kompetenz verfügen. Da Arbeitgeber in der Regel als Betreiber auftreten, betrifft diese Vorgabe nahezu jedes Unternehmen.
Was KI-Kompetenz umfasst
Die Verordnung versteht darunter eine Kombination aus Wissen, Fähigkeiten und Verständnis. Beschäftigte sollen KI-Systeme sachgerecht einsetzen und zugleich Chancen, Risiken und mögliche Schäden erkennen. Dazu zählen technisches Grundwissen, rechtliche und ethische Aspekte wie Datenschutz oder Diskriminierungsrisiken sowie das Wissen um Grenzen, Verzerrungen oder fehlerhafte Ausgaben.
Anforderungen an Arbeitgeber
Allgemeine Schulungen oder Hinweise im Intranet reichen nicht aus. Arbeitgeber müssen praxisnahe Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören passgenaue Trainings für verschiedene Zielgruppen – etwa Personalabteilungen, Führungskräfte oder IT-Fachkräfte. Ergänzend sind klare Richtlinien nötig, die regeln, wer welche Systeme nutzen darf, wie mit sensiblen Daten umzugehen ist und wann menschliche Kontrolle unverzichtbar bleibt.
Risiken bei fehlender Umsetzung
Für Verstöße gegen Artikel 4 sind zwar bislang keine Bußgelder vorgesehen, doch die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen festlegen. Zudem können Personen bei der Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen. Fehlanwendungen von KI oder Datenverluste bergen rechtliche Risiken und können den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen.
Empfohlene Maßnahmen
Experten raten zu einem Maßnahmenpaket: praxisnahe Schulungen, interne Richtlinien und die Begleitung neuer Systeme durch ein interdisziplinäres Gremium oder einen verantwortlichen KI-Beauftragten. So wird sichergestellt, dass KI sicher, effizient und verantwortungsvoll eingesetzt wird.