Zusätzliche Leistung: Urkalkulation maßgeblich?

Zusätzliche Leistung: Urkalkulation maßgeblich?

Zusätzliche Leistung: Urkalkulation maßgeblich?

  • Leitsätze & Urteile

Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der Preis muss - soweit dies möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben. Dies hat das Kammergericht mit Beschluss vom 17.01.2023 (Az.: 27 U 11/22) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2023 (Az.: VII ZR 33/23) zurückgewiesen.

Der Fall: AN, ein Sanitärunternehmen, klagt Restwerklohn aus verschiedenen Nachträgen ein, den AN mit seiner Schlussrechnung geltend gemacht hat. Das Landgericht weist in erster Instanz die Klage als teils endgültig, teils als derzeit unbegründet ab. AN habe seine Nachträge nicht hinreichend begründet, insbesondere nicht im Wege der sogenannten "vorkalkulatorischen Preisfortschreibung" auf Basis der Einheitspreise für den geschlossenen Netto-Pauschal-Bauvertrag dargelegt.

Die Entscheidung: Das Kammergericht stellt in einem einstimmigen Beschluss,
der die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückweist, ebenfalls fest, dass AN seine Nachtragsforderungen auf Basis der Urkalkulation herzuleiten und diese Herleitung darzulegen habe. Dies sei auch in der Berufungsinstanz nicht geschehen.

Fazit: Die Entscheidung überrascht vor allem deshalb, weil sie durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die Billigung des BGH findet. In seiner wegweisenden Entscheidung vom 08.08.2019 (Az.: VII ZR 34/18) hatte der BGH für die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B entschieden, dass für die Ermittlung des Nachtragspreises nicht mehr die vorkalkulatorische Preisfortschreibung (Korbion’sche Formel: "Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis") maßgebend ist, sondern sich die Nachtragsvergütung vielmehr jedenfalls dann, wenn die Parteien sich nicht auf eine andere Art der Preisfortschreibung geeinigt haben, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall entschied das Kammergericht aber für die Vorschrift des § 2 Abs. 6 VOB/B (der allerdings einen anderen Wortlaut hat als § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B), dass nun doch wieder die vorkalkulatorische Preisfortschreibung maßgeblich sein soll. Dies erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich. Im vorliegenden Fall scheint es allerdings so gewesen zu sein, dass die Parteien sich tatsächlich schon im Vertrag auf eine Fortschreibung der Preise auf Basis der Urkalkulation verständigt haben. In einem solchen Fall aber bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung möglich. Die Parteien müssen sich eben nur in dem Vertrag darauf verständigt haben. Ob dies hier der Fall war, lässt sich der Entscheidung des Kammergerichts nicht genau entnehmen, allerdings spricht dafür der Hinweis im Leitsatz "Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben". Man wird diese Entscheidung daher keinesfalls so interpretieren können, dass der BGH nunmehr für alle Nachtragsfälle betreffend zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B zur vorkalkulatorischen Preisfortschreibung anhand der Urkalkulation zurückkehrt.