Schlussrechnungspositionen verjähren einheitlich!

Schlussrechnungspositionen verjähren einheitlich!

Schlussrechnungspositionen verjähren einheitlich!

  • Leitsätze & Urteile

Forderungen aus einer Schlussrechnung werden einheitlich fällig und verjähren
auch einheitlich. Werden unselbständige Rechnungspositionen versehentlich in der Schlussrechnung vergessen, so beginnt auch für diese Positionen die Verjährung zu laufen, es sei denn, diese Teilforderungen konnten noch nicht in die erste Schlussrechnung eingestellt werden.
Dies hat das Kammergericht mit Urteil vom 12.12.2023 (Az.: 21 U 47/22) entschieden.

Der Fall: AN, ein Maler, verlangt von AG restlichen Werklohn in Höhe von gut 280.000,00 €. Nachdem AG den Vertrag gekündigt hatte, erfolgte eine Abnahme und AN legte am 11.09.2015 eine erste Schlussrechnung über 84.000,00 € vor, in der er nur die erbrachten Leistungen abrechnete. Gut drei Jahre später, am 22.11.2018, erstellte AN eine weitere Schlussrechnung über weitere 198.000,00 €, diese für die nicht erbrachten Leistungen. Ob die Kündigung des AG zu Recht erfolgte oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig. AG bezahlte beide Rechnungen nicht. Daraufhin erhebt AN Klage, die erst im Februar 2019 zugestellt wird.

Das Urteil: Das Kammergericht stellt fest, dass die Werklohnforderung des AN insgesamt verjährt ist. Der Werklohnanspruch verjähre gemäß § 195 BGB in drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig wurde. Der Schlussrechnungsanspruch des AN sei noch im Laufe des Jahres 2015 entstanden. Sie sei am 11.09.2015 prüfbar vorgelegt worden, es sei eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart gewesen, sodass die Fälligkeit am 12.11.2015 eintrat. Auch eine Abnahme ist erfolgt, und zwar bereits vor Erstellung der Schlussrechnung. Damit begann die Verjährungsfrist für die Schlussrechnung vom 11.09.2015 mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und endete folglich am 31.12.2018. Soweit AN weitergehende Ansprüche mit weiterer Schlussrechnung vom 22.11.2018 geltend macht, sind auch diese Ansprüche verjährt. Weitere Ansprüche aus einer Schlussrechnung verjähren einheitlich, auch wenn sie in der Schlussrechnung noch nicht geltend gemacht wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Ansprüche in der Schlussrechnung noch nicht geltend gemacht werden konnten, etwa weil die zugehörigen Leistungen noch nicht erbracht waren. So lag es hier aber nicht, denn mit der "zweiten" Schlussrechnung machte AG lediglich nach Kündigung die Bezahlung nicht erbrachter Leistungen geltend. Da AN zwar die Klage noch 2018 erhoben hatte, diese jedoch nicht alsbald zugestellt wurde, weil sie an den falschen Adressaten gerichtet und zudem der Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt war, sind die Ansprüche des AN insgesamt verjährt.

Fazit: Obacht bei der Stellung der Schlussrechnung! Mit der Schlussrechnung dokumentiert AN - jedenfalls aus seiner Sicht - dass er seine Leistung vollständig erbracht hat. Mit Fälligkeit dieser Schlussrechnung beginnt die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlussgerechneten Bauvertrag zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob diese in der Schlussrechnung aufgeführt sind oder nicht. Zwar ist AN grundsätzlich nicht gehindert, Ansprüche "nachzuschieben". Nur dann, wenn die VOB/B als Ganzes wirksam vereinbart wurde und der Auftraggeber gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B den Auftragnehmer auf die Ausschlusswirkung bei der Annahme der Schlussrechnung hingewiesen hat, gilt hiervon eine Ausnahme. Ist die VOB/B hingegen nicht als Ganzes vereinbart, ist diese Vorschrift unwirksam. Der Umstand, dass AN grundsätzlich Ansprüche auch noch "nachschieben" kann, ändert aber nichts an der Verjährung. Mit anderen Worten: Auch die "nachgeschobenen" Ansprüche müssen innerhalb der Verjährungsfrist gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden!