Einwurf-Einschreiben: Einlieferungsbeleg reicht nicht!

Einwurf-Einschreiben: Einlieferungsbeleg reicht nicht!

Einwurf-Einschreiben: Einlieferungsbeleg reicht nicht!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Bei einem Einwurf-Einschreiben kann der Zugangsnachweis nicht durch Vorlage des Einlieferungsbeleges und des Sendungsstatus geführt werden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass eine Zustellung beim Erklärungsempfänger erfolgt ist. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises streiten nur dann zugunsten der Erklärenden, wenn der Briefkasteneinwurf des Einwurf-Einschreibens ordnungsgemäß dokumentiert wird. Hierfür ist der Auslieferungsbeleg entweder im Original oder als Reproduktion vorzulegen. Dies hat das Kammergericht mit Beschluss vom 30.03.2023 (Az.: 27 U 192/22) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 14.02.2024 (Az.: VII ZR 89/23) zurückgewiesen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit dem Ausbau von Büroräumen. In dem Vertrag ist die VOB/B einbezogen. Eine Abschlagsrechnung zahlt AG nicht. Daraufhin lehnt AN die Weiterführung der Arbeiten ab und fordert zunächst eine Zahlung von 1.500,00 EUR. AG behauptet, er habe mit Schreiben vom 10.04.2021 und vom 05.05.2021 die Mängel gerügt und schließlich mit Schreiben vom 21.05.2021 den Vertrag gekündigt. Für die Mängelrüge nebst Fristsetzung legt er die Einlieferungsbelege sowie die Sende-berichte der Einwurf-Einschreiben vor, mit denen er die Schreiben an AN übersandt haben will. Er verlangt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung.

Die Entscheidung: Das Kammergericht weist die Berufung gegen das klagabweisen-de Urteil des Landgerichts Berlin mit einstimmigen Beschluss zurück; der BGH billigt dies. AG habe nur dann einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, wenn er zuvor die Mängelbeseitigung unter Fristsetzung verlangt und die Kündigung angedroht habe (§ 4 Abs. 7 S. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Dass er dem AN eine solche Frist zur Mängelbeseitigung unter Kündigungsandrohung gesetzt habe, habe AG nicht bewiesen. Hierfür reiche es nämlich nicht aus, dass AG den Einlieferungsbeleg für das Einwurfeinschreiben nebst der Sendungsverfolgung vorlege. Vielmehr sei es dafür erforderlich, dass der Briefkasteneinwurf dieses Einwurfeinschreibens durch Vorlage des Auslieferungsbelegs dokumentiert werde. Dieser Auslieferungsbeleg werde vom Postboten unmittelbar nach dem Einwurf mit Datum und seiner Unterschrift versehen. Der Absendende könne diesen dann gegen eine Gebühr bei der Post abfordern. Auch auf Hinweis des Gerichts habe jedoch der Kläger die Auslieferungsbelege der streitigen Schreiben nicht vorgelegt. Daher habe er den Zugang der Schreiben mit der Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht bewiesen. Schon aus diesem Grunde stehe dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

Fazit: Wieder einmal zeigt sich, wie schwierig es ist, Willenserklärungen rechtssicher zuzustellen. Auch die Aufgabe eines Einwurf-Einschreibens bietet hierfür keine sichere Gewähr. Vielmehr muss -sofern der Empfänger den Empfang bestreitet - der Absender nicht nur den Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung, sondern vielmehr auch den Auslieferungsbeleg vorlegen. Sofern also Bauunternehmer wichtige Willenser-klärungen wie hier etwa eine Kündigung des Bauvertrages - die ohnehin stets schriftlich erfolgen muss (§ 650h BGB) - rechtssicher zustellen wollen, sollten sie nicht nur den Einlieferungsschein und die Sendungsverfolgung sorgfältig dokumentieren, sondern sich auch auf dem entsprechenden Portal der Post den Auslieferungsschein herunterladen und ausdrucken. Erst damit können sie den Zugang im Bestreitensfall rechtssicher beweisen. Gleiches gilt übrigens für Unternehmer, die z. B. einem Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben eine Kündigung zukommen lassen wollen.