
„Ca.“-Angabe: Kein Vertragstermin!
Eine Vereinbarung in einem Bauvertrag, die als Vertragstermine nur ca.-Zeiten vorsieht, reicht grundsätzlich für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Ar-beitsbeginns ebenso wenig aus, wie die einseitige Festlegung einer Leistungs-zeit durch den Auftraggeber. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 07.09.2021 (Az.: 21 U 10/20) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulas-sungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 29.03.2023 (Az.: VII ZR 880/21) zurückgewiesen.
Der Fall: AG beauftragt AN mit der Fertigung, Lieferung und der Montage von Fens-tern. Während der Vertragsverhandlungen übersendet AN dem AG einen Termin-plan, nach dem die Montage "ca. sechs Wochen" nach Freigabe der Werkplanung durch AG erfolgen soll. Die Montagedauer ist mit "ca. acht Wochen" festgelegt. Spä-ter übersendet AG Terminpläne, die konkrete Fristen enthalten, denen AN jedoch widerspricht und seinerseits die "ca.-Angaben" anpasst. Noch während der Vertrags-verhandlungen beginnt AN mit den Arbeiten. Später streiten die Parteien darüber, ob überhaupt und wenn ja welcher Terminplan Vertragsbestandteil wurde. Letztlich dau-ern die Arbeiten fast fünf Monate und werden ca. neun Wochen verspätet fertigge-stellt. AG behält einen Restbetrag ein und rechnet mit einem Schadensersatzan-spruch wegen Bauzeitverzögerung auf.
Das Urteil: Das OLG Hamm urteilt, dass sich AN nicht im Verzug befunden habe. Es sei keine verbindliche Fertigstellungsfrist vereinbart worden. Ca.-Angaben reichen hierfür nämlich in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Parteien verbindlich vereinbart haben, dass es sich lediglich um einen Tole-ranzzeitraum handeln sollte. Das war hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil Einhaltung und Beginn der Frist von Mitwirkungshandlungen des AG abhängig war. Die von AG erstellten Terminpläne wurden ebenfalls nicht Vertragsbestandteil, da AN ihnen widersprochen hat.
Fazit: Beginn-, Zwischen- und Fertigstellungsfristen sind immer wieder Thema in Bauverträgen. Zumeist sind diese Fristen in den AGB des AG mit Vertragsstrafen bewehrt. Außerdem verlangen AG nicht selten auch Schadensersatz für die verspä-tete Fertigstellung, beispielsweise Mietausfälle. Voraussetzung ist aber immer, dass eine konkrete Frist vereinbart wurde. Ca.-Fristen sind nicht ausreichend! Fehlt es - wie hier - an eindeutig vereinbarten Fristen, so lassen sich weder Beginn- noch Fer-tigstellungszeitpunkt exakt bestimmen und es tritt deshalb kein Verzug ein. Will AG in diesen Fällen den Verzug herbeiführen, so muss er AN mahnen, ihm also eine (an-gemessene) Frist zum Beginn bzw. zur Fertigstellung setzen!