Vertragsstrafe: 5 % der vereinbarten Auftragssumme unwirksam!

Vertragsstrafe: 5 % der vereinbarten Auftragssumme unwirksam!

Vertragsstrafe: 5 % der vereinbarten Auftragssumme unwirksam!

  • Leitsätze & Urteile

Eine Vertragsstrafenvereinbarung, nach der Vertragsstrafe insgesamt 5 % der im
Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) betragen soll,
benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.02.2024 (Az.: VII ZR 42/22) entschieden.

Der Fall: Der AG beauftragt AN mit der Verlegung von Glasfaserkabel zu einer Auftragssumme von knapp 5,7 Mio. €. Später rechnet AN gut 6 Mio. € einschließlich der Nachträge ab. Von der Schlussrechnung zieht AG knapp 285.000,00 € mit der Begründung ab, AN habe die vereinbarte Bauzeit überschritten. Der Vertrag enthält u. a. folgende Klausel: "Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt". AN klagt diesen Betrag ein. Das Landgericht verurteilt AG zur Zahlung mit der Begründung, die Vertragsstrafenklausel sei unwirksam. Das Berufungsgericht sieht dies anders und will die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Gegen diese Entscheidung legt AN Revision ein.

Das Urteil: Und bekommt beim BGH Recht! Nach Auffassung des BGH ist die vereinbarte Vertragsstrafenklausel gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den AN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der BGH verweist zunächst auf seine frühere Rechtsprechung, nach der die Höhe einer Vertragsstrafe auf 5 % des Werklohnes begrenzt ist. Er führt sodann aus, dass bei einem Einheitspreisvertrag wie dem hier geschlossenen es durchaus sein könne, dass sich die Auftragssumme maßgeblich verringere, etwa weil bestimmte Positionen nicht zur Ausführung kommen oder erhebliche Mengenminderungen eintreten. In diesem Fall führe die Klausel aber dazu, dass der AN trotz der geringeren Abrechnungssumme eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 %, berechnet auf die ursprünglich vereinbarte (höhere) Auftragssumme zu zahlen habe. Dies sei unangemessen, die Klausel daher, sofern sie - wie hier - vom AG als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt wird, unwirksam.

Fazit: Die Rechtsprechung des BGH, dass Vertragsstrafen (die nichts anderes sind als pauschalierter Schadensersatz und deren Verfall folglich Verschulden voraussetzt) 5 % der Auftragssumme und 0,2 %/Tag der Verzögerung nicht überschreiten dürfen, hatte sich weitgehend herumgesprochen. Nun verfeinert und präzisiert der BGH seine Rechtsprechung. Die 5 %ige Vertragsstrafe darf sich nicht etwa auf die ursprüngliche Auftragssumme - allein diese steht bei Auftragserteilung fest - beziehen, sondern muss sich auf die tatsächliche Abrechnungssumme beziehen. Ist diese geringer, so verringert sich auch die Vertragsstrafe. Nicht entschieden hat der BGH die daraufhin naheliegende Frage, ob sich die Vertragsstrafe auch entsprechend erhöht, wenn sich die Auftragssumme - wie regelmäßig im Einheitspreisvertrag - sogar noch erhöht. Folgt man der Argumentation des BGH und lässt nur eine Klausel zu, die sich auf die spätere Abrechnungssumme bezieht, so dürfte dies tatsächlich der Fall sein. Mit anderen Worten: Verliert AN potentiell mehr als 5 % des verdienten Netto-Werklohns durch die Vertragsstrafe, so ist die entsprechende Regelung unwirksam. Nach dieser Rechtsprechung dürften auch in laufenden Bauverträgen viele Vertragsstrafenversprechen unwirksam sein, denn es war bisher weithin üblich, die 5 % auf den ursprünglich vereinbarten und nicht auf den später tatsächlichen abgerechneten Vertragspreis zu beziehen.