Verstoß gegen Bauordnungsrecht: Mangel!

Verstoß gegen Bauordnungsrecht: Mangel!

Verstoß gegen Bauordnungsrecht: Mangel!

  • Vergaberecht & Baurecht
  • 5 Min

Eine Leistung, welche die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält, ist mangelhaft, und zwar selbst dann, wenn eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Zudem haftet der Auftragnehmer trotz des Planungsfehlers des Architekten, wenn sowohl der Ausführungsfehler also auch der Planungsfehlers für sich allein den vollen Schaden verursacht hätten. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 07.11.2024 (Az.: 12 U 162/23) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Zimmererarbeiten unter Einbeziehung der VOB/B. Grundlage ist ein Leistungsverzeichnis, dass ein Architekt erstellt hat. Drei Jahre später kündigt AG den Vertrag. AN habe Holz ohne Gütenachweis verbaut und auch nicht auf die Mängel der Planung des Architekten hingewiesen. Dieser hatte nämlich eine Holzbaudecke über einer Garage geplant, obwohl die tragenden Teile nach der Brandenburgischen Bauordnung aus nicht brennbaren Materialien bestehen müssen. AG verklagt AN und den Architekten auf Schadensersatz. Sachverständig beraten stellt das Gericht fest, dass sowohl die Planung des Architekten als auch die Werkleistung des AN mangelhaft sind. Die Decken- und Dachkonstruktion wird daraufhin abgebrochen und neu aufgebaut. Der Schaden beträgt fast 338.000,00 EUR. Mit dem Architekten einigt sich AG auf einen Betrag von 230.000,00 EUR, den Rest macht er bei AN geltend.

Das Urteil: Das OLG Brandenburg spricht AG Schadensersatz in der geforderten Höhe zu. Die Leistung des AN sei mangelhaft gewesen. AN hätte die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die sein Gewerk betreffen, kennen müssen. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 2 VOB/B, nach der AN die Leistung entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu erbringen hat. Dies hatte im Übrigen AN dem AG auch ausdrücklich bestätigt. Zwar müsse AN keine vertieften Kenntnisse des Bauordnungsrechts haben, aber er muss die für sein Gewerk einschlägigen Regeln kennen. Er hätte daher gegen die Planung des Architekten Bedenken anmelden müssen. Auch die weitere Verteidigung des AN, der Mangel seiner Leistung sei nicht ursächlich, weil wegen des Planungsfehlers des Architekten ohnehin der Abriss des Dachstuhls erforderlich gewesen wäre, lässt das OLG Brandenburg nicht gelten. Sowohl der Planungsmangel des Architekten (bauordnungsrechtliche unzulässige Holzdecke) als auch der Ausführungsmangel des AN (fehlende Kennzeichnung des Holzes und unterlassene Bedenkenanmeldung) hätten jeweils für sich genommen den Schaden (Abriss und Neuherstellung) auch allein herbeigeführt.

Fazit: Ein Bauunternehmer muss nicht klüger sein als ein Architekt, aber er muss doch die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Regeln seines Gewerkes (hier: Holzbau) kennen und - wenn er insoweit Fehler in der Planung des Architekten entdeckt - dagegen Bedenken anmelden. Tut er dies nicht, so haftet er wegen des Mangels, und zwar hier sogar in voller Höhe. Weil nämlich sowohl sein Ausführungsfehler als auch der Planungsfehler des Architekten für sich genommen den Schaden vollen Umfangs herbeigeführt hätten, hätte AG sogar den gesamten Schadensersatz von AN erlangen können. Dies gilt allerdings umgekehrt genauso für den Architekten. Allenfalls im Rahmen eines Gesamtschuldnerinnenausgleiches zwischen Architekt einerseits und Bauunternehmer andererseits hätte sodann ein Ausgleich nach Schadensquoten stattfinden können.