Meldefrist für Lohnnachweis 2023 endet Mitte Februar
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erinnert Unternehmen daran, dass die Frist für die Abgabe des Lohnnachweises für das Jahr 2023 bis zum 16. Februar läuft.
Wer ist meldepflichtig?
Der Lohnnachweis betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich Aushilfen, Teilzeitkräfte und Auszubildende. Unternehmen, die im letzten Jahr keine Beschäftigten hatten, sind von dieser Pflicht befreit.
Übermittlung des Lohnnachweises
Die Übermittlung des Lohnnachweises kann über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über das zertifizierte Ausfüllhilfe SV-Meldeportal erfolgen. Vor der Abgabe müssen Unternehmen sich für das Beitragsjahr 2023 registrieren und die relevanten Unternehmensdaten überprüfen lassen, sowie die Beschäftigten den entsprechenden Gefahrtarifstellen zuordnen. Die Nachweispflicht gilt bis zu einem Arbeitsentgelt von 81.480 Euro pro Beschäftigtem.
Wichtig: Meldefrist einhalten
Der Lohnnachweis bildet die Grundlage für die Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung. Verpasste Abgabefristen führen dazu, dass die Unfallversicherungsträger die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und diese zur Beitragsberechnung heranziehen. Obwohl die gemeldeten Arbeitsstunden nicht zur Beitragsberechnung beitragen, beeinflussen sie die Zuordnung des Unternehmens zu spezifischen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodellen.
Beitragsberechnung und Umlageverfahren
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden im Umlageverfahren nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass am Ende eines Kalenderjahres alle Kosten erfasst werden und nach Abzug der Verwaltungskosten auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt werden. Der Beitrag hängt vom Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten und Aushilfen, der Gefahrklasse des Gefahrtarifs und dem Beitragsfuß des Unternehmens ab.