Mängelansprüche: Keine Beschränkung durch AGB

Mängelansprüche: Keine Beschränkung durch AGB

Mängelansprüche: Keine Beschränkung durch AGB

  • Vergaberecht & Baurecht
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Folgende Klauseln sind in Bauverträgen unwirksam:
1. "Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist."
2. "Die Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Bauherrn ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Soweit Gegenstand der Gewährleistung eine Bauleistung ist, steht dem Bauherrn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung zu."


Dies hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 10.10.2024 (Az.: 2 U 41/24) entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall: Die oben genannten Klauseln verwendet ein großer Anbieter von Fertighäuser (AN) gegenüber Verbrauchern in seinen AGB. Hiergegen wendet sich der Bauherren-Schutzbund (BSB) und mahnt AN ab. Nachdem dieser die Klauseln nicht entfernt, klagt der BSB im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung der obigen Klauseln.

Das Urteil: Die erstgenannte Klausel ist nach Auffassung des OLG Koblenz deshalb unwirksam, weil sie dem AN zwei Nacherfüllungsversuche gewährt, bevor andere Mängelrechte greifen. Dies sei intransparent und weiche vom gesetzlichen Leitbild ab. Zwar hat der Auftragnehmer bei Mängelrügen nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen. Auch ohne einen solchen Mängelbeseitigungsversuch können jedoch die weiteren Mängelrechte (Ersatzvornahme, Schadensersatz, Minderung usw.) gegeben sein, etwa wenn die Mängelbeseitigung zu Unrecht verweigert oder verzögert wird oder wenn sie unzumutbar ist. In einem solchen Fall hätte dann der Bauherr keinerlei Mängelrechte. Die zweite Klausel beschränkt das Recht des Kunden - nach Fehlschlagen einer etwaigen Nacherfüllung - auf das Recht, den Werklohn zu mindern. Damit sei ein Recht des Bauherrn auf Nacherfüllung nach einmaligem Scheitern ausgeschlossen, auch die anderen Mängelrechte (Ersatzvornahme, Schadensersatz usw.) seien ihm verwehrt. Eine derartige Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen.


Fazit: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Versuch, Mängelrechte des Bestellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuhebeln, zum Scheitern verurteilt ist. Zeigt ein Werk einen Mangel, so hat der Werkunternehmer zunächst die Pflicht, aber auch das Recht, den Mangel zu beseitigen. Scheitert die Mängelbeseitigung oder verstreicht eine Frist zur Nacherfüllung fruchtlos, kann der Besteller Minderung, Schadensersatz, Ersatzvornahme, Kostenvorschuss usw. verlangen. Jede Beschränkung dieser Mängelrechte in AGB dürfte auch zukünftig scheitern und sollte daher gar nicht erst versucht werden.