Hausverbot: Abnahme entbehrlich?
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig und macht er nur noch Zahlungsansprüche oder Gegenansprüche geltend, so entsteht ein Abrechnungsverhältnis mit der Folge, dass die Abnahme entbehrlich wird. Ob ein Hausverbot zu einem solchen Abrechnungsverbot führt, ist differenziert anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Dies hat das OLG Köln in einem Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 3 U 125/15) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 14.12.2022 (Az.: VII ZR 37/19) zurückgewiesen.
Der Fall: AG und AN verbindet ein Bauvertrag. Nachdem AN die beauftragten Leistungen fertiggestellt hat und Abnahme verlangt, verweigert AG diese Abnahme wegen Mängeln. AN bestreitet die Mängel teilweise, schickt aber zugleich unangemeldet Mitarbeiter auf die Baustelle, um Arbeiten durchzuführen. Daraufhin erteilt AG dem AN ein Hausverbot. AN bietet dem AG weiter die Nachbesserung der mangelhaften Arbeiten an und klagt zugleich auf Zahlung des Werklohns.
Das Urteil: Das OLG Köln verurteilt den AG zur Zahlung von Werklohn Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel. Zwar sei der Werklohn gegenwärtig noch nicht fällig, denn der Vertrag befinde sich weiter im Erfüllungsstadium. Eine Abnahme liege nicht vor. Ebensowenig sei die Abnahme entbehrlich geworden, sodass kein Abrechnungsverhältnis entstanden ist. Zwar kann ein solches Abrechnungsverhältnis entstehen, wenn AG die Abnahme ernsthaft und endgültig ablehnt und wenn er erklärt, er werde die Werkleistung überhaupt nicht - also niemals - abnehmen. Im vorliegenden Fall habe das Hausverbot jedoch nicht zu einem solchen Abrechnungsverhältnis geführt. Hier war der Grund für das Hausverbot, dass Mitarbeiter des AN unangemeldet Arbeiten auf der Baustelle vorgenommen hatten. Das Hausverbot dürfe nicht isoliert, sondern müsse im Kontext betrachtet werden. Vorliegend war das Hausverbot nicht uneingeschränkt, sondern nur im Hinblick auf unangemeldete Arbeiten ausgesprochen worden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass AG nicht mehr an einer Nacherfüllung durch den AN interessiert sei. Da AN die Nachbesserung auch angeboten, AG dieses Angebot jedoch nicht angenommen habe, befinde sich AG in Annahmeverzug. Daher könne AN Bezahlung verlangen, sobald AG die Nachbesserungsleistung empfangen hat.
Fazit: Nur eine endgültige Abnahmeverweigerung führt zu einem Abrechnungsverhältnis und damit zur Entbehrlichkeit der Abnahme. Eine lediglich vorläufige erklärte Annahmeverweigerung macht hingegen die Abnahme nicht entbehrlich. Sie führt jedoch dazu, dass AG in Annahmeverzug gerät, wenn der die von AN angebotene Nachbesserung ablehnt und daher der an sich vorleistungspflichtige AN die Leistung gemäß § 322 Abs. 2 BGB auf Zahlung nach der Nachbesserung klagen kann. Im Ergebnis führt dies dann zu einer Verurteilung Zug um Zug und trotz fehlender Fälligkeit des Werklohns nicht zur Klagabweisung.