Bundestag beschließt Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB)

Bundestag beschließt Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB)

Bundestag beschließt Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB)

  • Vergaberecht & Baurecht
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Der Deutsche Bundestag hat während der Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes am 17. November 2023 auch Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Diese Änderungen, darunter die Einführung eines neuen § 215a BauGB, sollen Rechtsklarheit in Bezug auf die frühere Regelung des § 13b BauGB schaffen.

Hintergrund: Aufhebung des § 13b BauGB

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Sommer des gleichen Jahres entschieden, dass der im Jahr 2017 eingeführte § 13b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. Dieses Urteil führte zu erheblicher Unsicherheit in vielen Gemeinden, wie mit bereits begonnenen Planverfahren nach § 13b BauGB und fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist.

§ 215a BauGB schafft Rechtsklarheit

Der neu eingeführte § 215a BauGB soll nun Rechtsklarheit schaffen. Er legt fest, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Nur wenn diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt, ist eine vollständige Umweltprüfung erforderlich. Die anderen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen vom Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, bleiben bestehen. Die Neuregelung soll den Mehraufwand für die betroffenen Gemeinden so gering wie nach dem Europarecht möglich halten.

§ 215a BauGB ersetzt § 13b BauGB

Somit ersetzt der § 215a BauGB den § 13b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird. Die Koalitionsparteien hatten sich bereits im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode darauf geeinigt, den befristeten § 13b BauGB nicht weiter zu verlängern.

Inkrafttreten der Gesetzesänderung

Die Gesetzesänderung soll den Bundesrat am 15. Dezember 2023 erreichen und am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Gemeinden können sich jedoch bereits vorher daran orientieren.