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Die Eintragung in ein Präqualifizierungsverzeichnis ersetzt den Eignungsnachweis nur, wenn die dort hinterlegten Referenzen auch tatsächlich mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
Das OLG Düsseldorf erlaubt eine Gesamtvergabe bei überwiegenden, außergewöhnlich komplexen und sicherheitsrelevanten technischen Gründen.
Ein einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht abändern.
Weicht der Gesamtangebotspreis einschließlich Optionen um mindestens 20 % ab, muss der Auftraggeber eine Auskömmlichkeitsprüfung durchführen und die kalkulierten Stunden mit dem objektiv erforderlichen Zeitaufwand vergleichen.
Wer dem Auftragnehmer eine (erneute) Frist zur Mängelbeseitigung setzt, muss sie einhalten – eine Kündigung vor Fristablauf kann den Anspruch auf Kostenvorschuss kosten.
Das BayObLG stellt klar: Sind Vergabeunterlagen unklar formuliert, dürfen fehlende Nachweise weder nachgefordert noch Angebote ausgeschlossen werden.
Im Werkvertragsrecht ist ein „Abzug neu für alt“ selbst dann ausgeschlossen, wenn sich ein Mangel erst spät auswirkt.
Die VK Mecklenburg-Vorpommern stellt klar: Bewertungsmaßstäbe für Referenzen müssen transparent, eindeutig und vollständig bereits in der EU-Bekanntmachung offengelegt werden.
Der BGH hat entschieden, dass bei der Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht grundsätzlich kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist.