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Auch wenn eine vereinbarte Fertigstellungsfrist wegen verzögerter Vorgewerke entfällt, bleibt der Auftragnehmer zur zeitnahen Leistung verpflichtet.
Aufhebung nicht zwingend, solange der öffentliche Auftraggeber am Beschaffungsvorhaben festhält und die Verzögerung durch Bindefristverlängerungen aufgefangen werden kann.
Die VK Sachsen betont: Ohne konkrete Anhaltspunkte ist eine Preisaufklärung trotz auffälliger Einzelposition vergaberechtswidrig.
Ein Verstoß gegen eine DIN-Norm begründet zwar regelmäßig die Vermutung eines Mangels, doch kann diese entfallen, wenn weder Funktion noch Erscheinungsbild des Werks beeinträchtigt sind.
Das OLG Celle stärkt den Primärrechtsschutz auch im Unterschwellenbereich, bestätigt aber die strengen Grenzen bei Nachforderungen und nachträglichen Angebotsänderungen.
Maßgeblich ist die fachgerechte Auslegung des Leistungsverzeichnisses als sinnvolles Ganzes – nicht das Fehlen einzelner Detailangaben.
VK Sachsen: Angebote mit Änderungen an Vergabeunterlagen sind zwingend auszuschließen und dürfen nicht durch Aufklärung nachträglich korrigiert werden.
Auch bei maßgeblicher Mitwirkung eines Architekten bleibt ein per Fernkommunikation geschlossener Bauvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag.
Ein Vergabeverfahren kann auch aus internen Gründen aufgehoben werden, etwa wenn der Beschaffungsbedarf wegen eigener Personalressourcen entfällt.