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Das OLG Celle stärkt den Primärrechtsschutz auch im Unterschwellenbereich, bestätigt aber die strengen Grenzen bei Nachforderungen und nachträglichen Angebotsänderungen.
Maßgeblich ist die fachgerechte Auslegung des Leistungsverzeichnisses als sinnvolles Ganzes – nicht das Fehlen einzelner Detailangaben.
Abweichende oder eigene Vertragsbedingungen im Angebot stellen regelmäßig eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar und führen zwingend zum Ausschluss.
Auch bei maßgeblicher Mitwirkung eines Architekten bleibt ein per Fernkommunikation geschlossener Bauvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag.
Ein Vergabeverfahren kann auch aus internen Gründen aufgehoben werden, etwa wenn der Beschaffungsbedarf wegen eigener Personalressourcen entfällt.
Eine Teilschlussrechnung liegt trotz Vereinbarung nicht vor, wenn kein in sich abgeschlossener Leistungsteil erbracht und abgenommen wurde.
Die Eintragung in ein Präqualifizierungsverzeichnis ersetzt den Eignungsnachweis nur, wenn die dort hinterlegten Referenzen auch tatsächlich mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
Das OLG Düsseldorf erlaubt eine Gesamtvergabe bei überwiegenden, außergewöhnlich komplexen und sicherheitsrelevanten technischen Gründen.
Ein einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht abändern.