Einseitig fortgeschriebener Bauzeitenplan

 Einseitig fortgeschriebener Bauzeitenplan

Einseitig fortgeschriebener Bauzeitenplan

  • Vergaberecht & Baurecht
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Ein lediglich einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan kann Vertragsfristen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht abändern. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 22.10.25 (Az.: 27 U 4220/24 Bau) entschieden.

Der Fall: AG und AN schließen einen Vertrag über Malerarbeiten. Die VOB/B ist als Vertragsgrundlage vereinbart. Die Parteien legen im Vertrag auch Termine für den Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten fest. Nachdem es zu Störungen im Bauablauf kommt, einigen sich die Parteien darauf, dass Teile der Leistung des AN aus dem Vertrag "herausgenommen" werden sollen. AN zeigt Behinderung an, nimmt seine Leistung nicht auf und kündigt schließlich nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung nach § 6 Abs. 7 VOB/B. AG erkennt die Kündigung nicht an und fordert AN seinerseits unter Fristsetzung zur Arbeitsaufnahme auf und kündigt nach fruchtlosem Fristablauf. AG beauftragt ein Drittunternehmen und verlangt die Erstattung von Mehrkosten in Höhe von knapp 60.000 EUR.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Durch die Kündigung des AN wurde der Vertrag beendet. Dem AG stehen auch keine Ansprüche aus § 8 Abs. 3 VOB/B in Verbindung mit § 5 Abs. 4 VOB/B zu. Der Auffassung des AG, dass durch die Veränderung des Leistungssolls (Herausnahme bestimmter Arbeiten) die hierfür vereinbarte Bauzeit ebenfalls keine Geltung mehr habe, sondern stillschweigend aufgehoben sei, erteilt das OLG München einer Absage. Zwar kann eine Abänderung der Bauzeiten auch stillschweigend erfolgen, insbesondere kann bei Bauzeitverschiebungen die Notwendigkeit entstehen, eine erneute Koordination der Arbeiten der verschiedenen Auftragnehmer vorzunehmen. Ein lediglich einseitig fortgeschriebener Bauzeitenplan des AG diene hingegen allein der Baustellenkoordination, setze aber ohne Zustimmung des AN keine verbindlichen Vertragsfristen neu fest. Auch die Behauptung des AG, zwischen seinem Architekten und AN sei eine neue Bauzeit vereinbart worden, lässt das OLG München nicht gelten. Ohne gesonderte Vollmacht sei der Architekt regelmäßig nicht bevollmächtigt, Vertragsfristen zu ändern. Eine solche Vollmacht hatte AG aber nicht einmal vorgetragen.

Fazit: Bauzeiten sind immer wieder ein Problem! Zwar ist noch immer nicht abschließend geklärt, ob die Befugnis des AG, den Bauentwurf zu ändern, auch eine Änderung der Bauzeit umfasst. Allein die einseitige Übergabe geänderter Bauablaufpläne beinhalte jedoch keine solche Anordnung, wie der BGH bereits entschieden hat. Daher hat das OLG München die Frage hier zu Recht offengelassen.

In dem Urteil trifft das OLG München auch interessante Aussagen zur Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B. Danach können beide Seiten den Vertrag kündigen, wenn ein mehr als dreimonatiger Baustillstand eintritt. Dies gilt nach Auffassung des OLG München aber nur, wenn die Baustelle vollständig stillliegt und nicht etwa nur einzelne Arbeiten nicht ausgeführt werden können, während an anderer Stelle weitergearbeitet werden kann. 

  • RA Michael Seitz