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Keine Teilschlussrechnung ohne abgeschlossene Teilleistungen!
Die Stellung einer Teilschlussrechnung setzt bei einem Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B voraus, dass ein "in sich abgeschlossenen Teil der Leistung" erbracht wurde, vgl. § 12 Abs. 2 VOB/B. Selbst wenn die Parteien die Stellung einer Teilschlussrechnung vereinbart haben, kann diese dennoch in eine Abschlagsrechnung umzudeuten sein, deren Bezahlung der Unternehmen nach Eintritt der Schlussrechnungsreife als Abschlag nicht mehr verlangen kann. Dies hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 04.03.2025 (Az.: 2 U 50/24) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az.: VII ZR 46/25) zurückgewiesen.
Der Fall: AG beauftragt AN als Generalunternehmer mit der Erstellung von mehreren Häusern. Im November 2022 vereinbaren die Parteien, dass AN "erstmals eine Teilschlussrechnung zum Bauauftrag in Höhe von 1 Mio. EUR netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer über die GU-Leistungen des 13%-igen GU-Aufwandes zusätzlich abrechnet. Letztere Teilschlussrechnung wird beiderseits als in sich abgenommene Leistung anerkannt und beendet in der abgerechneten Rechnungshöhe das Rechtsgeschäft anteilig“. AN stellt eine Teilschlussrechnung in Höhe von 1,19 Mio. EUR. Darauf leistet AG auch Zahlungen, ein Betrag von rund 250.0000 EUR bleibt jedoch offen. AN stellt die Arbeiten ein, daraufhin kündigt AG außerordentlich. AN erhebt Klage auf Zahlung des restlichen Betrages aus der "Teilschlussrechnung".
Die Entscheidung: Das OLG Naumburg weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurück! Eine Teilschlussrechnung i. S. v. § 16 Abs. 4 VOB/B liege nicht vor. Voraussetzung für eine Teilschlussrechnung sei zum einen ein "in sich abgeschlossener Teil der Leistung", zum anderen eine Teilabnahme. Diese Anforderungen erfülle die Teilschlussrechnung aus dem Dezember 2022 nicht. Obwohl die Parteien dies so formuliert habe, ergäbe sich bei verständiger Auslegung keine Berechtigung des AN, eine Teilschlussrechnung in Höhe von 1 Mio. EUR netto zu legen. Aus der Vereinbarung ergebe sich nämlich nicht, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung nach entsprechender Teilabnahme endgültig festgestellt wurde. AN habe nämlich nicht etwa den GU-Aufwand endgültig, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum abgerechnet. Es sei also nicht eindeutig, dass mit der Teilschlussrechnung der gesamte GU-Aufwand in Höhe von 13 % abgerechnet werden sollte. So ergäbe sich auch aus dem zweiten Satz der Vereinbarung (beiderseitiges Anerkenntnis) nur, dass AN einen weiteren Teilbetrag in der Form eines Zuschlages auf Nachunternehmerleistungen zufließen sollte. Eben dieser Zuschlag sei jedoch in der Gesamtvergütung bereits enthalten. Also handele es sich in Wahrheit um eine Abschlagsrechnung. Diese wiederum kann AN nicht mehr geltend machen, weil das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich durch Kündigung beendet wurde und damit Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Eine Abschlagsrechnung kann deswegen nicht mehr verlangt und folglich auch nicht mehr eingeklagt werden. Die Klage sei daher derzeit unbegründet.
Fazit: Manche Unternehmer sind mit einer Teilschlussrechnung schnell bei der Hand, verspricht sie doch schnelles Geld. Gerade in einem VOB/B-Vertrag sind aber für eine Teilschlussrechnung außerordentlich hohe Hürden zu überwinden. Der Begriff "in sich abgeschlossene Teile der Leistung", der sowohl im § 12 Abs. 2 VOB/B als auch unter § 16 Abs. 4 auch VOB/B zur Grundlage gemacht wird, wird in der Rechtsprechung im Allgemeinen und in diesem Urteil im Besonderen sehr restriktiv ausgelegt. Unter ihn sollen nur Leistungsteile fallen, die in sich abgeschlossen, also für sich genommen funktionsfähig und gebrauchsfähig sind (Beispiel: Das Reihenhaus, hingegen nicht: Das Erdgeschoss). Obwohl also die Parteien hier gerade beiderseits eine Teilschlussrechnung und damit wohl - mindestens stillschweigend - auch eine Teilabnahme vereinbart haben, lässt das Gericht diese Vereinbarung nicht gelten. Mutmaßlich hatte das Gericht aber auch deshalb Bedenken, weil man sich fragen kann, ob isoliert betrachtet, der GU-Zuschlag, der auf sämtliche Nachunternehmer-leistungen erhoben wird, überhaupt genommen eine „Teilleistung“ ist.