LV beschreibt Leistung: Kein Nachtrag!

LV beschreibt Leistung: Kein Nachtrag! Bild: Foto Studio Anhalt

LV beschreibt Leistung: Kein Nachtrag!

  • Vergaberecht & Baurecht
  • 6 Min

Ein Unternehmer kann keine Mehrvergütung beanspruchen, wenn die hinter dem Nachtrag stehenden Leistungen vom beauftragten Leistungsverzeichnis bereits erfasst und mit den dort aufgeführten Einheitspreisen abgegolten werden. Dies hat das Kammergericht mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az.: 21 U 13/26) entschieden.

Der Fall: AG, ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt AN, einen Malerbetrieb, mit der Durchführung von Malerarbeiten an einer Schule. Die VOB/B ist vereinbart. Die Fenster des zu bearbeitenden Gebäudes haben unterschiedliche Größen und weisen jeweils zwei oder mehr äußere und innere Flügel auf. Für die Bearbeitung der Fenster finden sich im LV mehrere Positionen. Eine bestimmte Position sieht z. B. eine Erneuerungsbeschichtung der Außenflügel vor. In anderem LV-Positionen ist eine näher beschriebene Überholungsbeschichtung der Innenseiten der äußeren Flügel und beide Seiten der inneren Flügel sowie des Fensterkastens vorgesehen. Alle Fenster weisen ein bis zwei senkrechte und waagerechte Pfosten auf. Der Holzrahmen der Fenster ragt an der Außenseite etwas über den Putz in die Fensteröffnung hinein. Dieser Bereich ist im Leistungsverzeichnis nicht gesondert beschrieben. AN meint, diese Leistung sei im Ursprungsauftrag nicht enthalten und verlangt hierfür eine Mehrvergütung. AG meint hingegen, die Leistung sei bereits im ursprünglichen LV beschrieben.

Das Urteil: Nach Auffassung des Kammergerichts kann AN eine Nachtragsvergütung nicht verlangen! Das Kammergericht legt die betreffenden LV-Positionen aus und kommt zu dem Schluss, für ein fachkundiges Unternehmen sei es ohne weiteres zu erkennen, dass sämtliche aus Holz hergestellten und lackierten Teile der Fenster bearbeitet werden sollen. Unterschieden werde in den Positionen lediglich danach, ob die zu bearbeitenden Flächen nach außen hin liegen (Erneuerungsbeschichtung) oder innen angeordnet sind (Überholungsbeschichtung). AN habe erkennen müssen, dass der Anstrich der Erhaltung und Sanierung dient, weshalb eine Ausnahme für untergeordnete Teilbereiche der jeweiligen Fenster nicht sinnvoll sei. Deshalb sei der nach innen vorspringende Teil des Fensterkastens ebenfalls zu bearbeiten gewesen. Deshalb müsse AN auch dann, wenn die Leistungsbeschreibung bestimmte Teile des Fensters nicht ausdrücklich zur Bearbeitung aufführe, als sachkundiger Betrieb davon ausgehen, dass die Überarbeitung sämtlicher hölzernen Bereiche der Fenster gewünscht und beauftragt sei.

Fazit: Die Frage, ob eine bestimmte Leistung im Leistungsverzeichnis bepreist ist oder nicht, führt sehr häufig zu Streit. Während der Auftraggeber naturgemäß der Auffassung ist, die Leistung sei im LV beschrieben, sucht der AN häufig Bereiche, die nicht beschrieben sind und fordert hierfür eine zusätzliche Vergütung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Leistungsverzeichnisse, die Bestandteil des Vertrages werden, nach den für Verträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern von einem sinnvollen Ganzen auszugehen. Deshalb kann bei einer Gesamtbetrachtung des Vertrages dieser von einem fachkundigen Unternehmen durchaus dahin zu verstehen sein, dass auch nicht explizit beschriebene Leistungen ausgeführt werden sollen und deshalb in den Preis einzukalkulieren sind. Im vorliegenden Fall war die Auslegung des AN, nicht ausdrücklich erwähnte Teile des Fensters seien nicht zu bearbeiten, tatsächlich eher fernliegend. Andererseits: Die Grenzen sind fließend. Gerade bei schlechten Leistungsbeschreibungen beruft sich der AG nur zu gerne darauf, auch nicht beschriebene Leistungsteile seien von der Leistungsbeschreibung umfasst und daher nicht nachtragsfähig. Im Zweifel lohnt sich in solchen Fällen stets eine Bieterfrage!

  • RA Michael Seitz