Architekt entwirft Bauvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers?

Architekt entwirft Bauvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers? Bild: Foto Studio Anhalt

Architekt entwirft Bauvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers?

  • Vergaberecht & Baurecht
  • 10 Min

In einem Vertrag, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde (Fernabsatzvertrag) ist es ohne Bedeutung, ob der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages von einem Architekten unterstützt wird, und zwar auch dann, wenn dieser den Vertrag im Wesentlichen gestaltet hat. Gleiches gilt für Nachtragsvereinbarungen. Gegen einen Widerruf des Verbrauchers bleibt dem Unternehmer aber die Einwendung der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts unter engen Voraussetzungen erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.03.2026 (Az.: Rs C-564/24) auf Vorlage des Kammergerichts vom 09.04. 2024 (Az.: 21 U 61/23) entschieden.

Der Fall: AG, eine Verbraucherin, beauftragt AN mit Gerüstbauarbeiten, die dem Umbau eines der AG gehörenden Mehrfamilienhauses dienen sollen. Der Vertrag wird von dem Architekten U entworfen und an verschiedene Gerüstbauer per E-Mail übersandt. AN gibt darauf ein Angebot gleichfalls per E-Mail ab und erhält den Zuschlag. Eine Widerrufsbelehrung enthält das Angebot des AN nicht. Knapp ein Jahr später, nachdem die Baumaßnahme beendet ist, stellt AN seine Schlussrechnung. AG widerruft daraufhin den Vertrag unter Hinweis auf die Regeln zum Fernabsatzvertrag. AN klagt seine Schlussrechnung ein, AG begehrt widerklagend die Rückzahlung bereits geleisteter Abschläge in Höhe von über 90.000 EUR. Das Landgericht Berlin gibt AG Recht unter Hinweis auf das beim Fernabsatz bestehende Widerrufsrecht, welches Mangels Belehrung ein Jahr und zwei Wochen gelte, (§ 312c i. V. m. § 312g BGB). AN legt Berufung ein. Das Kammergericht hat Zweifel, ob die Regeln über den Fernabsatzvertrag Anwendung finden können, wenn sich der Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages einer dritten, sachkundigen Person bedient, die auch wesentlichen Einfluss auf den Vertragsinhalt hat. Da die Regel über das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag auf Europäischem Recht beruhen, bittet das Kammergericht den EuGH um eine Vorabentscheidung dieser Frage.

Das Urteil: Der EuGH bejaht ein Widerrufsrecht auch für den Fall, dass sich der Verbrauch einer dritten Person bedient, um den Vertrag zu schließen, und zwar selbst dann, wenn diese auf den Inhalt des Vertrages wesentlichen Einfluss hat. Noch weitergehend gelte dies auch für untergeordnete Nachtragsvereinbarungen, wenn diese ebenfalls nur mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen würden. Der Umstand, dass sich der Verbraucher eines anderen Unternehmers (hier des Architekten) bediene, um sich bei der Anbahnung und beim Abschluss des Vertrages unterstützen zu lassen, sei nicht geeignet, die unterlegene Position des Verbrauchers gegenüber dem anderen Unternehmer in Frage zu stellen und zwar selbst dann nicht, wenn der Architekt den Kontakt angebahnt und auf den Inhalt des Vertrages wesentlichen Einfluss genommen hat. Ebenso wenig sei der Vertrag deswegen gewerblichen oder beruflichen Zwecken zuzuordnen mit der Folge, dass der Auftraggeber auch weiterhin Verbraucher sei. Zweifel - so der EuGH - seien indes angebracht, ob es sich bei dem vorliegenden Vertrag überhaupt um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des europäischen Rechts handele. Die Ausführungen des Kammergerichts bei der Vorlage deuten nach Auffassung des EuGH darauf hin, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems angeboten wurde. Letztlich lässt der EuGH diese Frage aber - weil vom Kammergericht so nicht gestellt - offen. Schließlich führt der EuGH aus, dass dem AN grundsätzlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs zustehe. Der Nachweis einer solchen missbräuchlichen Praxis setze aber zum einen objektive Umstände voraus, aus denen sich ergebe, dass mit der formalen Einhaltung der rechtlichen Regelung deren Ziel nicht erreicht werde und zum anderen den Nachweis der Absicht des AG, sich daraus einen Vorteil zu verschaffen, der ihm nach Treu und Glauben nicht zustehe.

Fazit: Der EuGH bleibt bei seiner extrem verbraucherfreundlichen Rechtsprechung, für die er ohnehin bekannt ist. Nicht einmal dann, wenn ein sachkundiger Helfer den Vertrag entwirft und an den späteren Auftragnehmer übersendet, führt dies zu einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäß § 312c i. V. m. § 312g BGB. Eine geradezu aberwitzige Konstellation: AN muss den Vertrag, den der Architekt entworfen und ihm zur Abgabe eines Angebots übersandt hat, eine Widerrufsbelehrung beifügen, will er einen späteren Widerruf des AG entgehen! Interessant ist allerdings eine andere Erwägung des EuGH. Dieser äußert nämlich Zweifel, ob hier überhaupt ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Zwar wurde der Vertrag hier ausschließlich per Fernkommunikationsmittel geschlossen (E-Mail), aber ein typisches Gerüstbauunternehmen dürfte wohl eine Webseite besitzen, allerdings nicht eine solche, die ein auf den Fernabsatz gerichtetes Vertriebs- und Dienstleistungssystem beinhaltet. Allerdings sagt das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss hierzu nichts. Es ist denkbar, dass hier die deutsche Regelung sogar strenger ist, als es das Europarecht verlangt! In § 312c BGB findet sich nämlich eine negative Formulierung ("es sei denn, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines über den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt") was zu einer Beweislastumkehr führt. AN muss also beweisen, dass es sich nicht um ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem handelt. Dieser Beweis dürfte aber für AN stets schwer zu führen sein. 

Schließlich urteilt der EuGH, dass dem AN der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhalten bleibt. Hierzu muss er jedoch beweisen, dass zum einen objektiv die Regelung des Widerrufsrechts im konkreten Fall in einer Weise genutzt wird, durch die das Ziel dieser Regelung nicht erreicht werden kann und zudem subjektiv, dass AG (von Anfang an?) die Absicht hatte, sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Auch dieser Beweis dürfte kaum jemals zu führen sein. Deshalb bleibt es dabei: Ist Vertragspartner ein Verbraucher, so ist dem Vertragsangebot des Bauunternehmers auch dann eine Widerrufsbelehrung beizufügen, wenn dieses Angebot auf den Vertragsentwurf eines Architekten abgegeben wird. Man darf im Übrigen gespannt sein, wie das Kammergericht diesen Fall nun auf Basis der „Segelanweisung“ des EuGH endgültig entscheidet. 

 

  • RA Michael Seitz