Neues Gesetz im Gerüstbau ab Juli
Ab dem 1. Juli 2024 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das den Gerüstbau in Deutschland erheblich beeinflusst. Der Bundesinnung und der Bundesverband Gerüstbau informieren darüber, dass ab diesem Datum das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte ausschließlich zertifizierten Gerüstbaubetrieben gestattet ist. Eine Ausnahme bildet lediglich, wer eine Sondergenehmigung gemäß der Handwerksordnung besitzt.
Einschränkungen für Bauhandwerke
Laut Paragraph 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes zur Novellierung der Handwerksordnung dürfen die 22 betroffenen Gewerke, darunter Stuckateure, Maler, Dachdecker und weitere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch für ihre eigenen Arbeiten aufstellen. Die isolierte Anbietung von Gerüstbauleistungen durch diese Gewerke ist künftig untersagt.
Neue Regelungen für Gerüstbaubetriebe
Für das Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten ab Juli die regulären Bedingungen der Handwerksordnung. Das bedeutet, dass Betriebe sich unter den üblichen Voraussetzungen (wie dem Nachweis eines Meisterbriefs oder einer vergleichbaren Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk) bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen müssen. Sollte ein Meisterbrief oder ein anderer formeller Abschluss fehlen, können eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung beantragt werden.
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
Sowohl für die Ausnahmebewilligung als auch für die Ausübungsberechtigung ist es erforderlich, dass die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Dieser Schritt stellt sicher, dass alle Gerüstbaubetriebe in Deutschland ein hohes Maß an Professionalität und Sicherheit gewährleisten können.
Diese neuen Regelungen werden vom Bundesinnung und dem Bundesverband Gerüstbau begrüßt, da sie die Qualität und Sicherheit im Gerüstbau erhöhen sollen.