Keine Skontofrist: Wer bestimmt Zahlungsziel?

Keine Skontofrist: Wer bestimmt Zahlungsziel?

Keine Skontofrist: Wer bestimmt Zahlungsziel?

  • Garten- Landschaftsbau

Haben die Vertragsparteien zwar Skonto, jedoch keine Skontofrist vereinbart, bestimmt der Unternehmer die Skontofrist nach billigen Ermessen entsprechend der Üblichkeit, wobei 14 Tage ein übliches Zahlungsziel sind. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23.03.2023 (Az.: 28 O 207/21) entschieden.

Der Fall: AG, eine WEG, schließt mit einem Metallbauunternehmen (AN) einen Werkvertrag über die Erneuerung von Balkongeländern. Im Vertrag den AN entworfen hat, findet sich die Regelung: "Die Firma gewährt 3 % Skonto auf den Gesamtbetrag". Die Fertigstellung der Geländer verzögert sich aufgrund von Mängeln. Die Abnahme wird deshalb erst im Jahr 2022 erklärt. Bereits am 02.06.2021 hat jedoch AN seine Schlussrechnung gestellt und darin vermerkt: "14 Tage Zahlungsziel mit 3 % Skonto bis zum 16.06.2021 ...". Die WEG zahlt bis zum 28.06. 30.000,00 EUR als Teilzahlung. Später macht AN den Restbetrag gerichtlich geltend. Gegen diesen Restbetrag wendet die WEG unter anderem ein, sie habe rund 1.000,00 EUR Skonto ziehen dürfen. AN fordert weiterhin den vollen Betrag, AG sei nicht zum Skontoabzug berechtigt.

Das Urteil: So sieht es auch das Landgericht Berlin. Ein Skontoabzug sei nur berechtigt, wenn die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt. Hier haben die Parteien allerdings gar keine Skontofrist vereinbart. Für diesen Fall könne der Unternehmer die Skontofrist nach billigen Ermessen entsprechend der Üblichkeit selbst bestimmen. Dabei seien 14 Tage ein übliches Zahlungsziel. Die Zahlung der WEG erfolgte aber nicht innerhalb der Frist, sondern erst rund 14 Tage später. Auch die Tatsache, dass das Bauvorhaben im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch gar nicht abgenommen und die Rechnung mithin nicht fällig gewesen sei, komme es ebenfalls nicht an. Der Beginn der Skontofrist knüpfe nicht an die Fälligkeit, sondern an dem Zugang der prüfbaren Schlussrechnung an. Das Skonto sei gerade ein Preisnachlass für eine in der Regel vor Fälligkeit erfolgende Zahlung.

Fazit: Die hiesige Entscheidung steht - auch wenn sie im Ergebnis richtig ist - im Widerspruch zu den Entscheidungen anderer Gerichte. So haben beispielsweise das OLG Saarbrücken und auch das OLG Düsseldorf geurteilt, dass eine Skontoklausel ohne wirksame Skontofristen mangels Bestimmtheit unwirksam sei, sodass ein Skontoabzug nicht in Betracht komme. Auch mit dieser Begründung wäre das Landgericht allerdings zum gleichen Ergebnis gelangt, denn dann hätte die WEG von vornherein kein Skonto ziehen können, unabhängig davon, welche Frist AN ihr hierzu gesetzt hat.