Bedeutung der Energieeinsparverordnung für Betriebe

Bedeutung der Energieeinsparverordnung für Betriebe

Bedeutung der Energieeinsparverordnung für Betriebe

  • Nachhaltigkeit
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Der Energieeinsparverordnung wurde gestern vom Bundeskabinett für die bevorstehenden zwei Heizperioden zugestimmt. Gespart werden soll an Gas und auch an Strom. Durch das Stromsparen kann ebenfalls Gas gespart werden, welches für die Stromgewinnung benötigt wird. Ab September tritt der erste Erlass für sechs Monate in Kraft. Der zweite Erlass tritt ab Oktober 2022 für 2 Jahre in Kraft. Dieser enthält im Vergleich zum ersten mittelfristige Ziele, wobei der erste Erlass kurzfristige Ziele verfolgt. Allerdings bedarf es beim zweiten Erlass noch der Zustimmung des Bundesrats. Bei der Umsetzung der mittelfristigen Ziele geht es darum, die Energieeffizienz im privaten und öffentlichen Raum zu verbessern. Hintergrund hierfür sind die Einsparvorgaben der EU. Ab August 2022 haben sich die EU-Staaten verpflichtet, der Gasknappheit durch eine Reduktion des Verbrauches um mindestens 15 Prozent entgegenzuwirken. Dadurch, dass Deutschland sehr abhängig von russischem Gas ist, müssen hier 20 Prozent eingespart werden.

Zu den kurzfristigen Maßnahmen ab September zählen:

  • Räume wie z.B. Flure und Hallen in öffentlichen Gebäuden dürfen nicht mehr beheizt werden. Ausnahmen gibt es z.B. bei Krankenhäusern.
  • Während der Wintermonate dürfen öffentliche Gebäude, die keine Wohngebäude sind, auf nicht mehr als 19 °C beheizt werden. Ausnahmen bestehen z.B. bei Krankenhäusern.
  • Durchlauferhitzung und dezentrale Wassererhitzer müssen in öffentlichen Gebäuden ausgeschaltet werden, sofern die Wasserversorgung hauptsächlich für das Händewaschen benötigt wird. Auch hier gibt es Ausnahmen.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern soll abgeschaltet werden. Ausnahmen gibt es bei kurzzeitigen Beleuchtungen im Rahmen von Festen und auch bei Beleuchtung, die der Sicherheit dienen.
  • Türen von beheizten Geschäften dürfen nicht mehr dauerhaft offenstehen.
  • Beleuchtete Werbeanlagen dürfen nachts zwischen 22 und 6 Uhr nicht angeschaltet sein, sofern sie nicht der Sicherheit dienen.




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  • Zu den mittelfristigen Maßnahmen ab Oktober zählen:




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  • Ein Heizungscheck alle zwei Jahre. Dieser ist für Besitzerinnen und Besitzer von Wohnraum verpflichtend, welcher über eine Gasheizung verfügt.
  • Für große Büro- oder Wohngebäude mit einer zentralen Wärmeversorgung gilt, dass diese einen hydraulischen Abgleich vornehmen müssen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
  • Für Firmen mit einem besonders hohen Energieverbrauch (ab 10 GWh pro Jahr) gilt, dass sie wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen.