Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

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Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine lange angekündigte Meldepflicht für elektronische Kassensysteme in Kraft. Diese Pflicht gilt für alle Händler, Handwerker und Gastronomen, die elektronische Aufzeichnungssysteme nutzen. Besonders relevant ist, dass die Meldung über das Online-Portal "Mein ELSTER" erfolgen muss. Für bereits in Betrieb befindliche Kassensysteme gibt es eine Übergangsregelung, die den Betroffenen mehr Zeit zur Anpassung gibt.

Hintergrund der Meldepflicht

Ursprünglich sollten elektronische Kassensysteme bereits ab 2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten wurde die Einführung jedoch mehrfach verschoben. Laut dem Bundesfinanzministerium ist das erforderliche Verfahren nun endlich bereit. Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mitteilungsverfahren über "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen.

Anforderungen für Händler und Gastronomen

Alle Händler, Handwerker und Gastronomen müssen ihre Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme, wie beispielsweise Waagen mit Kassenfunktion, beim Finanzamt melden. Diese Pflicht umfasst sämtliche Systeme, die elektrisch betrieben werden und mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sind.

Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gibt es eine Übergangsfrist. Diese Systeme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Nach diesem Datum neu angeschaffte oder gemietete Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.

Regelungen für Außerbetriebnahme

Auch Systeme, die nicht mehr im Einsatz sind, müssen gemeldet werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine alte Kasse durch eine neue ersetzt wird, als auch für Situationen, in denen das Kassensystem defekt ist oder gestohlen wurde. Für elektronische Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, besteht jedoch nur dann eine Meldepflicht, wenn die Anschaffung zuvor bereits gemeldet wurde.

Umfassende Mitteilungspflicht

Bei jeder Meldung muss eine einheitliche Mitteilung für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte erfolgen. Diese Mitteilungspflicht ist in § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sollten Fragen oder Probleme auftreten, wird empfohlen, sich an einen Steuerberater oder Kassenfachhändler zu wenden.

Erforderliche Angaben bei der Meldung

Bei der Meldung müssen verschiedene Angaben übermittelt werden, darunter der Name des Steuerpflichtigen, die Steuernummer, die Art der verwendeten TSE, das genutzte Aufzeichnungssystem, die Anzahl und Seriennummer der Systeme sowie das Datum der Anschaffung und Außerbetriebnahme.

Besondere Regelungen für Taxameter und Wegstreckenzähler

Die Meldepflicht gilt auch für Wegstreckenzähler und Taxameter. Eine Ausnahme besteht für solche Geräte, die ohne eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden und für die eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2025 gilt. Bei der Meldung von Taxametern und Wegstreckenzählern muss zudem das Kfz-Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs angegeben werden.