Neue EU-Schwellenwerte für Vergaben ab 2024

Neue EU-Schwellenwerte für Vergaben ab 2024

Neue EU-Schwellenwerte für Vergaben ab 2024

  • Vergaberecht & Baurecht
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Ab dem 1. Januar 2024 treten höhere EU-Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren in Kraft. In Deutschland vergibt die öffentliche Hand jährlich Aufträge im Wert von mehreren Milliarden Euro an Unternehmen. Diese neuen Schwellenwerte haben Auswirkungen auf alle Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, wenn die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
 

Die Aktualisierten Schwellenwerte

1. Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge:

Bauleistungen: 5.538.000 Euro (anstatt bisher 5.382.000 Euro)

Liefer-/Dienstleistungen: 221.000 Euro (anstatt bisher 215.000 Euro)

Zentrale Regierungsdienststellen: 143.000 Euro (anstatt bisher 140.000 Euro)

2. Sektorenrichtlinie:

Bauleistungen: 5.538.000 Euro (anstatt bisher 5.382.000 Euro)

Liefer-/Dienstleistungen: 443.000 Euro (anstatt bisher 431.000 Euro)

3. Konzessionsrichtlinie:

5.538.000 Euro (anstatt bisher 5.382.000 Euro)

Alle genannten Schwellenwertbeträge sind Netto-Werte, ohne die Umsatzsteuer. Die Umsetzung dieser Änderungen durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht mehr erforderlich, da die EU-Vorschriften unmittelbar durch die dynamischen Verweisungen in den Vergabeverordnungen gelten. Die Gültigkeit dieser Schwellenwerte ist jedoch auf die nächsten zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2025, begrenzt.
 

Bedeutung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte sind von entscheidender Bedeutung für die Schätzung des Auftragswerts, die Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens durchführen müssen. Wenn der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.