Mehrere Aufträge nacheinander: Kein Verbraucherbauvertrag!

Mehrere Aufträge nacheinander: Kein Verbraucherbauvertrag!

Mehrere Aufträge nacheinander: Kein Verbraucherbauvertrag!

  • Vergaberecht & Baurecht
  • 6 Min
Wird ein Unternehmer sukzessive mit aufeinanderfolgenden, selbständigen Aufträgen für verschiedene Gewerke eines Bauwerks beauftragt, liegt kein Fall des Verbraucherbauvertrages i. S. v. § 650i Abs. 1 BGB vor.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 26.10.2023 (Az.: VII ZR 25/23) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN zunächst mit Rohbauarbeiten an einem Bürogebäude, das B für seine Altersversorgung bauen will. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten bezahlt AG die Schlussrechnung des AN vollständig. Im gleichen Jahr beauftragt AG AN zu verschiedenen Zeitpunkten mit weiteren Arbeiten am Gebäude, namentlich mit Zimmerer-, Trockenbau- und Estricharbeiten. Für jedes dieser Aufträge stellt AN eigene Schlussrechnungen. Nachdem Werklohnansprüche in Höhe von mehr als 100.000,00 € offen bleiben, verlangt AN von AG gemäß § 650f Abs. 1 BGB eine Bauhandwerkersicherung in Höhe der ausstehenden Summe zzgl. 10 %. AG ist der Meinung, es handele sich um einen Verbraucherbauvertrag mit der Folge, dass AN eine Sicherheit gemäß § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB nicht zustehe. AN klagt die Sicherheit ein.

Die Entscheidung: Und hat Erfolg! Der BGH stellt fest, dass die Stellung einer Sicherheit nicht durch § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Sicherheitsleistung bei Verbraucherbauverträgen nach § 650i BGB ausgeschlossen. Um einen solchen handele es sich hier jedoch nicht. Das Argument des AG, dass durch die hier erfolgte, gleichsam sukzessive Beauftragung der Errichtung des Gesamtgebäudes das Tatbestandsmerkmal "Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes" erfüllt sei, verwirft der BGH. Dies widerspreche bereits dem Grundsatz, dass selbstständige Verträge jeweils einzeln nach ihrem jeweiligen Inhalt und den dafür geltenden Maßstäben zu beurteilen sind. Sonst nämlich sei ein Verbraucher-Bauvertrag erst dann gegeben, wenn der letzte Vertrag, der zur Errichtung des Gesamtgebäudes erforderlich sei, geschlossen wäre. Mit anderen Worten: Der "letzte" geschlossene Vertrag würde die Qualität der zuvor geschlossenen Verträge verändern. Dem steht - so der BGH - das Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit entgegen. Dies wiederum führe zu nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen in Bezug auf die Beurteilung der Einzelverträge, die jeweils als Bauverträge zu qualifizieren seien und daher sowohl andere Voraussetzungen als auch andere Rechtsfolgen als ein Verbraucherbauvertrag mit sich brächten. Auch sei kein Grund dafür ersichtlich, die Fälle, in denen der Bauherr verschiedene Auftraggeber mit der Errichtung der Gewerke beauftragt, gegenüber solchen Verträgen, bei denen der Bauherr ein- und demselben Auftragnehmer nacheinander die Leistungen in Auftrag gibt, unterschiedlich zu behandeln.

Fazit: In einem weiteren Grundsatzurteil definiert hier der BGH Inhalt und Umfang des Verbraucherbauvertrages restriktiv. Ein solcher liegt schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn ein Unternehmer mit der Errichtung des gesamten Bauwerks oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragt wird. Bereits zuvor hatte der BGH entschieden, dass die Errichtung ein- und desselben Gebäudes durch verschiedene Unternehmer mit verschiedenen Gewerken nicht unter den Begriff des Verbraucherbauvertrages fällt. Im hiesigen Urteil stellt der BGH nun auch klar, dass Gleiches gilt, wenn der Bauherr ein- und denselben Unternehmer durch verschiedene, aufeinanderfolgende Verträge mit der Errichtung des Gebäudes beauftragt. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Bauunternehmer - anders als beim Verbraucherbauvertrag - eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f Abs. 1 BGB verlangen kann.