Zur Preisprüfung bei Planungsleistungen

Zur Preisprüfung bei Planungsleistungen

Zur Preisprüfung bei Planungsleistungen

  • Vergaberecht & Baurecht
  • 10 Min

Die Vergabekammer (VK) Bund hat mit Beschluss vom 15.10.2025 – VK 2-83/25 – folgendes entschieden:
1. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Frage, ob ihm der Gesamtpreis (einschließlich sämtlicher Optionen) eines Bieters ungewöhnlich niedrig erscheint, grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu.
2. Der Einschätzungsspielraum verdichtet sich zu einer Pflicht zur Durchführung einer Auskömmlichkeitsprüfung, wenn die Aufgreifschwelle von mindestens 20% zwischen dem Angebotspreis und dem nächsthöheren Angebotspreis überschritten wird; Bezugspunkt kann auch die Auftragswertschätzung des öffentlichen Auftraggebers sein.
3. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrag über Ingenieurleistungen mit einem vorgesehenen HOAI -Berechnungshonorar die Angemessenheit des Gesamtpreises in der Weise prüft, dass er den vom Bieter kalkulierten Zeitaufwand für die Auftragsdurchführung dem - nach einer plausiblen Schätzung des öffentlichen Auftraggebers - objektiv erforderlichen Zeitaufwand gegenüberstellt.


Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke europaweit ausgeschrieben. Für die Honorarermittlung war allen Bietern die HOAI 2021 mit den jeweiligen Honorartabellen vorgegeben. Dabei sollte die Honorarberechnung auf der Grundlage des Basishonorars erfolgen. Auf dieses Honorar für die Grundleistungen konnten die Bieter Zu- und Abschläge anbieten. Bei der Angebotsprüfung stellte der AG fest, dass der Angebotspreis des Bieter A mit Optionen um erheblich mehr als 20% vom geschätzten Auftragswert und um deutlich mehr als 20% vom nächsthöheren Angebot mit Optionen des Bieters B abwich. In der anschließenden Preisprüfung erläuterte A seine Kalkulation und wies den von ihm angenommenen Stundenaufwand aus. Darauf schloss der AG das Angebot wegen nicht zufriedenstellender Aufklärung der geringen Höhe des Angebotspreises aus, da er selbst einen erheblich höheren Stundenaufwand errechnet hatte. Dagegen beantragte A die Nachprüfung.
Die VK gibt hier dem AG Recht. Die Entscheidung des AG, den Angebotspreis des A mit Optionen nach den Maßgaben des § 60 Abs. 1 VgV zu prüfen, sei rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift verlange der öffentliche Auftraggeber Aufklärung von dem Bieter, wenn der Preis seines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheine. Maßgeblich sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Gesamtangebotspreis, wenn dieser im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheine (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 12. 04. 2023, VII-Verg 26/22). Bei dieser Frage stehe dem AG ein Einschätzungsspielraum zu – siehe dazu Tenor 1 und 2. Ausgehend von dem in der Vergabeakte dokumentierten Angebotspreis des A mit Optionen sei diese Aufgreifschwelle von 20 % hier überschritten.
Soweit A meine, es sei nur auf seinen Angebotspreis für die Lph 1 und 2 ohne die optionalen Lph 3 bis 9 abzustellen, für den die Aufgreifschwelle nach § 60 Abs. 1 VgV nicht überschritten sei, gehe er fehl. Die Angebote seien hier auf alle Optionen zu erstrecken. Auch die Wertung des Zuschlagskriteriums Preis sei nicht auf den Preis ohne Option beschränkt. Dementsprechend sei hier der Gesamtangebotspreis der Preis mit Optionen, an dem sich der für das Entstehen der Prüfpflicht nach § 60 Abs. 1 VgV äußere Gesamteindruck zu orientieren habe und was der AG auch fehlerfrei getan habe. Sinn und Zweck der Preisprüfung nach § 60 VgV sei es gerade, dem Auftraggeber eine Prognose zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass das auszuwählende Angebot insgesamt, mithin unter Berücksichtigung aller auch optionalen Facetten, zu wirtschaftlichen Bedingungen über die Vertragslaufzeit ausführbar erscheine. 
Auch die Einschätzung des AG, dass A die geringe Höhe seines gesamten Angebotspreises nicht zufriedenstellend aufgeklärt habe, sei beurteilungsfehlerfrei. Die Nachprüfungsinstanzen hätten diese Entscheidungsfindung lediglich auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern zu überprüfen, insbesondere darauf, ob der Auftraggeber von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und diesen sachgemäß gewürdigt habe. Das auf dieser Grundlage vom Auftraggeber fehlerfrei ermittelte Ergebnis sei sodann als Ausdruck seines Beurteilungsspielraumes hinzunehmen. So liege der Fall hier.
Der AG stütze sich für seine Einschätzung maßgeblich darauf, dass A in der Kalkulation seines Angebots einen zu geringen Zeitaufwand zugrunde gelegt habe. Dem sei zu folgen. Die Vorgehensweise des AG sei – entgegen der Ansicht des A - nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der AG den Vergleichsmaßstab des Zeitaufwandes selbst erarbeitet habe und nicht durch einen externen Sachverständigen habe bestimmen lassen. Der AG sei insofern grundsätzlich selbst sachkundig, die Aufwands- bzw. die Kostenschätzung vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Beschaffungsauftrags eigenständig vorzunehmen. Der AG sei hier durch die Berücksichtigung des Zeitaufwands erst in der Lage gewesen, die Darlegungen des A zu seiner Kalkulation, auch im Vergleich zu den anderen Angeboten, nachvollziehen bzw. überprüfen zu können. Wenn ein Bieter, wie A hier, zur Erläuterung der Schlüssigkeit seiner Honorarkalkulation eine entsprechende auf Stunden basierende Gegenkalkulation präsentiere, sei es sachgemäß, diese zum Gegenstand der näheren Preisprüfung zu machen. Insofern sei es unerheblich, wenn - wie A meine - ein solcher Stundenansatz für die geforderte Honorarkalkulation zunächst gar nicht gefordert gewesen sei. Der AG habe nachvollziehbar im Vergabevermerk dargelegt, wie er die zum Vergleich herangezogenen Stundenansätze aus den Angeboten der Bieter ermittelt habe. Dagegen sei nichts einzuwenden.


Anmerkung:

Entscheidend bei der Preisprüfung des Auftraggebers ist immer die Antwort auf die Frage, ob der Bieter die ausgeschriebene Leistung mit dem von ihm kalkulierten Aufwand vertragsgemäß auszuführen in der Lage ist. Im entschiedenen Fall ist der vom Bieter kalkulierte Zeitaufwand sowohl zu dem vom AG ermittelten Auftragswert als auch im Vergleich mit den übrigen Angeboten extrem niedrig ausgefallen, weshalb seitens des AG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bieter später versuchen wird, dies durch entsprechende Nachträge kompensieren zu wollen.
Die Entscheidung zeigt des Weiteren, dass – nach Wegfall der verbindlichen Anwendung der HOAI – bei der Vergabe von Planungsleistungen heute die Preisprüfung des Auftraggebers eine bedeutend höhere Relevanz aufweist als dies früher der Fall gewesen ist. 

  • RA Michael Werner