EU-Energieausweis: Umstellung in Deutschland verzögert

EU-Energieausweis: Umstellung in Deutschland verzögert

EU-Energieausweis: Umstellung in Deutschland verzögert

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Am 29. Mai 2026 endet die Frist, bis zu der Deutschland Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie EPBD in nationales Recht umsetzen müsste. Damit verbunden sind neue Vorgaben für Gebäude-Energieausweise, die jedoch erst gelten können, wenn die Bundesregierung entsprechende Gesetzesänderungen beschließt und in Kraft setzt, etwa über eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes oder über den geplanten Nachfolger Gebäudemodernisierungsgesetz.

Kein Datum für Reform, Umsetzung gilt als unwahrscheinlich

Zwar wird die Reform laut Text diskutiert und in den zuständigen Ministerien bearbeitet, ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist jedoch nicht genannt. Iris Dohmen, Sprecherin des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks, verweist zudem darauf, dass die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag eine Verlängerung der Umsetzungsfrist anstrebt; ab Mai 2026 dürften daher sehr wahrscheinlich noch keine neuen Vorgaben für Energieausweise in Deutschland gelten.

Neue Skala A bis G mit EU-Vorgaben und nationalen Schwellenwerten

Neu ausgestellte Ausweise sollen die Energieeffizienz künftig auf einer Skala von A bis G ausweisen statt wie bisher von A+ bis H. Klasse A ist ausschließlich für Nullemissionsgebäude vorgesehen, Klasse G soll die energetisch schlechtesten 15 Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbilden, die übrigen Gebäude werden den Klassen B bis F zugeordnet; die konkreten Schwellenwerte legen die Mitgliedstaaten auf Basis der EU-Vorgaben fest, während die Farblogik der Skala gleich bleibt.

Übergang durch zehnjährige Gültigkeit bestehender Ausweise

Da Energieausweise zehn Jahre gültig sind, bleibt die bisherige Skala von A+ bis H auch nach einem Stichtag noch mehrere Jahre in Verwendung; neu ausgestellte Dokumente sollen dann die aktualisierte Skala nutzen.

Vorlagepflichten sollen ausgeweitet werden

Neben Vermietung, Verkauf und Verpachtung soll ein Energieausweis künftig auch bei Verlängerung von Mietverträgen sowie bei größeren Renovierungen erforderlich sein, definiert als Sanierung von mehr als einem Viertel der Fläche der Gebäudehülle oder Maßnahmen, die ein Viertel des Gebäudewerts betreffen. Fehlt der Ausweis, enthält falsche Angaben oder wird nicht vollständig beziehungsweise nicht rechtzeitig vorgelegt, droht nach Gebäudeenergiegesetz eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro; selbst genutzte Gebäude benötigen keinen Ausweis.

Verbrauchs- und Bedarfsausweis bleiben, unterscheiden sich in der Berechnung

Die Neuerungen sollen für neu erstellte Verbrauchs- und Bedarfsausweise gelten, die beide die Energieeffizienz per Skala abbilden und Modernisierungsempfehlungen enthalten. Der Bedarfsausweis basiert auf baulichem Zustand und Heiztechnik und erfordert eine Vor-Ort-Analyse, der Verbrauchsausweis bildet den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch über drei aufeinanderfolgende Jahre ab; in den meisten Fällen ist laut Text der Bedarfsausweis Pflicht, vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern.