
Nachlass auf Nachträge: Klausel wirksam!
Eine vom Besteller eines Bauvertrages vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dieser auf Vergütungsnachträge einen Preisnachlass in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu gewähren hat, unterliegt als Preisvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dies hat das Kammergericht mit Urteil vom 11.02.2025 (Az.: 21 U 89/23) entschieden.
Der Fall: AG und AN verbindet ein Bauvertrag, der von AG vorformuliert und dem AN gestellt wurde. In diesem Bauvertrag heißt es in § 2.6: "Es wird ein Nachlass in Höhe von 4,17 % bei der Abrechnung von Einheitspreisen abgezogen, auch von denen der beauftragten Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind“. AN stellt Schlussrechnung, AG nimmt unter Bezugnahme auf die genannte Klausel einen Abzug in Höhe von 8.500,00 EUR auf die abgerechneten Nachtragsleistungen vor. AN klagt den abgezogenen Betrag ein.
Das Urteil: Das Kammergericht weist die Klage insoweit ab. Der Abzug von der Nachtragsvergütung sei zu Recht erfolgt. Nach der Klausel in § 2.6 des Bauvertrages habe sich AN zu einem Nachlass von 4,17 % verpflichtet, und zwar auch für die Abrechnung von Nachtragsleistungen. Zwar handelt es sich um eine Klausel, die von AG vorformuliert und dem AN gestellt wurde. Sie unterliegt dennoch nicht der AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind nämlich solche Vereinbarungen einer Inhaltskontrolle entzogen, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten, also insbesondere auch die Vergütung, unmittelbar regeln. Die Vertragsfreiheit gestatte es nämlich beiden Parteien, den Preis für die erbrachte Dienstleistung frei zu bestimmen. Daher enthalten reine Preisvereinbarungen keine Abweichung und auch keine Ergänzung von Rechtsvorschriften. Zu Preisvereinbarungen gehören dabei auch Klauseln, welche die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren enthalten, ohne den Preis unmittelbar zu beziffern. Bei der hier geregelten Nachlassvereinbarung handele es sich um eine solche unmittelbare Preisvereinbarung, die eine Reduktion der Preise für Hauptleistung und Nachträge um 4,17 % vorsieht.
Fazit: Vertragsklauseln, die unmittelbar die Leistung oder den Preis dafür regeln, unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle. Klauseln wie die hier vorliegende finden sich in dieser oder ähnlicher Form immer wieder in Bauverträgen. Handelt es sich um unmittelbare Preisvereinbarungen, so entspricht die hiesige Entscheidung des Kammergerichts wohl auch der Rechtsprechung des BGH. Allerdings ist jede einzelne Klausel stets auszulegen, deshalb ist die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit jeweils von der einzelnen Klausel abhängig. Handelt es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede, die neben dem Preis auch noch andere Fragen des Vertrages regelt, so unterliegt diese sehr wohl der Inhaltskontrolle.