Keinen Abzug neu für alt am Bau!

Keinen Abzug neu für alt am Bau!

Keinen Abzug neu für alt am Bau!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Eine Vorteilsausgleichung wegen eines „Abzugs neu für alt“ auf Grund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.11.2025 (Az.: VII ZR 112/24) entschieden.

Der Fall: Im Jahr 2009 beauftragt AG den AN mit der Herstellung eines Fahrsilos, in dem Mais gelagert werden soll. Ein Jahr später wird das Silo fertiggestellt, abgenommen und der Werklohn gezahlt. In den Folgejahren rügt AG zahlreiche Mängel, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten in der Betonoberfläche. Zwischen 2013 und 2015 streiten die Parteien im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens. Nach dessen Ende verlangt AG von AN 120.000,00 € Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht gibt der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt. Das OLG ändert dieses Urteil ab und verurteilt AN lediglich zur Zahlung von 80.000,00 € Vorschuss sowie von 2/3 aller weiteren Kosten, die dem AG im Rahmen der Mängelbeseitigung entstehen. In Höhe von 1/3 der Kosten sei hingegen ein "Abzug neu für alt" vorzunehmen. Der Mangel habe sich hier erst verhältnismäßig spät ausgewirkt und bis zu diesem Zeitpunkt habe AG keine Gebrauchsnachteile hinnehmen müssen. Nach Treu und Glauben sei es daher geboten, die dadurch erzielte längere Lebensdauer des Silos zu berücksichtigen.

Das Urteil: Dem erteilt der BGH eine Absage! Im Werkvertragsrecht komme ein „Abzug neu für alt“ grundsätzlich nicht in Betracht. Eine solche Vorteilsausgleichung soll nämlich nach Treu und Glauben verhindern, dass der Geschädigte besser steht, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Selbst dann, wenn - wie das OLG festgestellt hat - sich der Mangel erst relativ spät auswirkt und dem Besteller bis zu diesem Zeitpunkt keine Gebrauchsnachteile entstehen, komme eine Vorteilsausgleichung nicht in Betracht. Dem stehe das System der werkvertraglichen Mängelrechte entgegen. Diese unterschieden nämlich nicht danach, wann ein Mangel auftritt, wann er gerügt oder beseitigt wird. Vielmehr muss der Unternehmer sämtliche zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen tragen. Das Werkvertragsrecht kenne keinen Ausgleich für Vorteile, die auf der wegen Mängeln geschuldeten Neuherstellung beruhen. Erst durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhalte AG erstmals ein Werk, das der vereinbarten Beschaffenheit entspreche. Erst damit habe AG das Äquivalent für die von ihm geschuldete Vergütung erhalten. Es bestehe keine "Rechnungseinheit" zwischen den Kosten der Nacherfüllung einerseits und dem Gegenseitigkeitsverhältnis des Werkvertrages andererseits.

Fazit: Der BGH klärt hier erstmals höchstrichterlich eine Grundsatzfrage, die über 40 Jahre lang offen war und von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wurde. Leider geht die Klärung allerdings zu Lasten des Bauunternehmers. Selbst dann, wenn AG das Werk lange Zeit völlig unbeeinträchtigt nutzen konnte und sich dadurch die voraussichtliche Nutzungsdauer durch die späte Mängelbeseitigung noch einmal verlängert, führt dies nicht zu einem Ausgleich dieses vom Besteller erlangten Vorteils zugunsten des Auftragnehmers. Die Entscheidung des BGH mag dogmatisch richtig sein, sie ist jedoch für den Unternehmer außerordentlich ärgerlich, und zwar insbesondere auch deshalb, weil - wie der hiesige Fall anschaulich zeigt - die Klärung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, teilweise viele Jahre in Anspruch nimmt. Wirkt sich der Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht aus, so kann AG dieses lange Jahre unbeeinträchtigt nutzen und erhält später trotzdem ein mangelfreies Werk, das er dann entsprechend länger nutzen kann. Es fragt sich, ob diese Rechtsprechung des BGH nicht dazu führt, dass Mängelprozesse von cleveren Auftraggebern in die Länge gezogen werden, um später dann gleichsam "nochmals" ein mangelfreies Werk mit langer Lebensdauer zu erhalten.