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Fortführung der Arbeiten nach Behinderung
Eine vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist entfällt, wenn Vorgewerke sich verzögern und daher die Ausführung wesentlicher Teile der Leistung des Auftragnehmers erst nach Ende der Ausführungsfrist beginnen kann. Das führt jedoch nicht zu einem Entfallen jeglicher zeitlicher Leistungsverpflichtung. Dies hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 22. Juli 2025 (2 U 70/24) entschieden.
Der Fall: AG beauftragt AN mit Dachdeckerarbeiten an einer Sporthalle nebst Anbau. Als Ausführungszeitraum war der 15.11.2019 bis zum 04.02.2020 vereinbart. Da jedoch die Arbeiten des Zimmerers an der Halle erst Anfang 2021 abgeschlossen wurden, konnte AN innerhalb der Frist nur an dem Anbau Arbeiten durchführen. 2021 verweigert AN die Ausführung der Arbeiten aus unterschiedlichen Gründen. Daraufhin forderte AG den AN mehrfach erfolglos auf, die Leistungen an der Halle zu beginnen und setzt schließlich eine Frist bis zum 30.04.2021. Am 12.05.2021 erklärt er sodann die außerordentliche Kündigung des Vertrages. AN begehrt die Zahlung der vereinbarten Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen.
Das Urteil: Das OLG Naumburg urteilt, dass AG ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 648a BGB zur Seite stehe. Zwar sei AN weder mit dem Beginn der Arbeiten noch mit deren Fertigstellung in Verzug geraten. AN habe die Arbeiten - wenn auch nur am Anbau - rechtzeitig begonnen. Aufgrund der Verzögerung der Vorarbeiten an der Halle sei die vereinbarte Vertragsfrist hinfällig geworden. Allerdings sei AN verpflichtet gewesen, seine Arbeiten nach entsprechender Aufforderung durch den AG gemäß § 5 Abs. 2 VOB/B binnen zwölf Werktagen bzw. nach § 6 Abs. 3 S. 2 „unverzüglich“ wieder aufzunehmen. Dass AN dies trotz mehrfacher Aufforderung durch den AG nicht tat, sei eine Pflichtverletzung, die AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die von AN geltend gemachten Behinderungen waren nach den Feststellungen des OLG Naumburg nicht gegeben.
Fazit: Es mag dahinstehen, ob sich die Pflicht des AN zur Weiterarbeit aus § 5 Abs. 2 VOB/B oder aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B folgt. Liegen keine Behinderungen mehr vor, so kann AN die Leistung jedenfalls nicht weiter dauerhaft verweigern, sondern muss sie binnen angemessener Frist wieder aufnehmen. Dauert dem AN die Verzögerung zu lange, so muss er anders vorgehen: Er kann gemäß § 643 BGB dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen, die ihm obliegende Handlung, nämlich die Herstellung der Baufreiheit zu bewirken. Dies wird AG bei Verzögerungen der Vorgewerke kaum je gelingen. Nach Ablauf dieser Frist gilt dann der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB als gekündigt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine solche, mögliche Kündigung zunächst anzudrohen. Bevor eine solche Maßnahme ergriffen wird, sollte allerdings stets qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.