Höhe der Bauhandwerkersicherung

Höhe der Bauhandwerkersicherung Bild: Foto Studio Anhalt

Höhe der Bauhandwerkersicherung

  • Vergaberecht & Baurecht
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Kündigt ein Unternehmer einen Bauvertrag, weil der Auftraggeber seinem Siche-rungsverlangen nach § 650f BGB nicht nachkommt, so kann er die Sicherheit nicht mehr in der Höhe der ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung, son-dern nur noch in Höhe der Vergütung verlangen, die er nach der wirksam erfolg-ten Kündigung aus wichtigem Grund noch verlangen kann. Lässt sich die Höhe allerdings aus dem Gesetz entnehmen, so bedarf es weiterer Darlegungen des Auftragnehmers nicht. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2024 (Az.: VII ZR 34/23) entschieden.

Der Fall: AG und AN schließen einen Bauvertrag. AN führt seine Leistung aus und stellt sodann im Jahr 2021 eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB. AG leistet die Sicherheit nicht, AN kündigt den Vertrag und klagt im weite-ren Verlauf die Sicherheit ein, und zwar in Höhe von 5 % der im Pauschalvertrag ver-einbarten Vergütung. 

Das Urteil: Der BGH stellt zunächst fest, dass AN auch nach Kündigung des Vertrages weiterhin einen Anspruch auf die Sicherheit hat. Allerdings muss AN die Höhe der Si-cherheit grundsätzlich (nach unten) anpassen, denn ihm steht nun nicht mehr die ur-sprünglich vereinbarte Vergütung, sondern gemäß § 650f Abs. 5 BGB S. 2 (nur noch) die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbes zu. Nur in dieser Höhe (zzgl. 10 % für Nebenkosten, § 650 Abs. 1 BGB) kann er sodann noch Sicherheit verlangen. Weiter stellt der BGH fest, dass Einwendungen des Auftrag-gebers in Bezug auf die Höhe der Sicherheit im Prozess um die Sicherheit nicht zu prü-fen sind, denn der Unternehmer soll eine schnelle Sicherheit für seinen Zahlungsan-spruch erhalten. Schließlich hält der BGH im vorliegenden Fall auch eine Anpassung der Sicherheit für entbehrlich, weil AN hier nur denjenigen Betrag fordert, der ihm gemäß § 650f Abs. 5 S. 3 BGB ohnehin mindestens zusteht, nämlich 5 % der vereinbarten Vergütung. Im Ergebnis erhält AN hier also die Sicherheit in der vollen geforderten Hö-he.

Fazit: Die Klage auf Gewährung der Bauhandwerkersicherheit ist häufig nicht sinnvoll, weil es bei Nichtgewährung der Sicherheit näher liegt, den Vertrag zu kündigen und so-gleich die geforderte Summe einzuklagen. Trotzdem kommen solche Klagen vor und der hiesige Auftragnehmer hat diesen Weg gewählt. Wird der Vertrag vor oder nach dem Sicherungsverlangen gekündigt und kann daher der Auftragnehmer nun die volle Vergütung nur noch abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs ver-langen, so muss er auch sein Sicherungsverlangen entsprechend anpassen und dazu auf Rüge des Auftraggebers im Prozess um die Sicherheit auch entsprechend vortra-gen. Hier hielt der BGH einen solchen Vortrag allerdings deshalb für entbehrlich, weil der AN bezüglich der Höhe der Sicherheit nur noch das verlangte, was ihm ohnehin zu-stand, nämlich 5 % der noch nicht beauftragten Leistungen. Warum er hierfür nur die Sicherheit einklagte und nicht gleich den - immerhin gesetzlich vermuteten - Betrag, bleibt allerdings sein Geheimnis. 

  • RA Michael Seitz