Bedeutung von Rangklauseln
Enthält ein Bauvertrag eine klare Regelung über die Rang- und Reihenfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, so ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten. Dies hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 16.04.2024 (Az.: 22 U 35/24) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 01.10.2025 (Az.: VII ZR 81/24) zurückgewiesen.
Der Fall: AG hat AN mit Stahlbauarbeiten beauftragt. Die Parteien streiten über deren Abrechnung. In der Baubeschreibung des AG heißt es dazu: "Die Abrechnung … erfolgt durch Berechnung auf Grundlage der Einzelpläne der Werkstattzeichnungen. Anstelle der VOB Teil C, DIN 18335 Abschnitt 5.2.1. gilt …". Im Angebot des AN, das ebenfalls zur Vertragsgrundlage erhoben wird, heißt es hingegen: "Grundlage ist weiterhin die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335". Im Verhandlungsprotokoll schließlich - ebenfalls Vertragsgrundlage - findet sich eine sogenannte Rangklausel, nach der die Baubeschreibung einer der letzten Unterpunkte weit hinter dem "Leistungsumfang laut Angebot" ist. AN rechnet nach der VOB/C ab, AG beruft sich hingegen auf die von der DIN 18355 abweichende Baubeschreibung und kürzt die Schlussrechnung um mehr als 70.000 EUR. AN erhebt Zahlungsklage.
Die Entscheidung: Mit Erfolg! Nach Auffassung des OLG Dresden, die der BGH teilt, tritt die Baubeschreibung im vorliegenden Fall hinter das Angebot zurück. Aus der klaren und eindeutigen (und von AG formulierten) Rangfolge im Vertrag ergebe sich, dass bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Dokumenten das in der Rangfolgeregelung als vorrangig bezeichnete Dokument Geltung beanspruche. Nach der Rangfolge sei das Angebot des AN aber gegenüber der Baubeschreibung des AG vorrangig. Demgemäß müsse es der AG gegen sich gelten lassen, dass im Angebot - anders als in der Baubeschreibung des AG - die Regelung der VOB Teil C, DIN 18355 Ziffer 5.2.1. eben doch ohne Abänderung (und damit im Widerspruch zur nachrangigen Baubeschreibung) Anwendung finde. Demgemäß habe AN zu Recht nach dieser Vorschrift abgerechnet, die Vergütung für die abgerechneten (höheren) Mengen stehe ihm zu.
Fazit: Sogenannte Rangfolgeklauseln, die sich oft bereits zu Beginn eines Vertrages finden und festlegen sollen, in welcher Reihenfolge einzelne Vertragsdokumente gelten, sind in Bauverträgen sehr häufig anzutreffen. Sie haben jedoch eine weit geringere Bedeutung, als vielfach angenommen. Solche Rangklauseln greifen nämlich nur dann, wenn die einzelnen Vertragsdokumente zueinander im Widerspruch stehen. Zunächst einmal gilt der Grundsatz der Spezialität: Ist eine Leistung in einem Vertragsbestandteil (z. B. den Plänen) detaillierter beschrieben als in einem anderen Vertragsteil (z. B. der Leistungsbeschreibung) so gilt die speziellere Regelung unabhängig von der Rangfolge. Nur dann, wenn - wie hier - die einzelnen Dokumente zueinander in Widerspruch stehen, also ein Dokument einem anderen Dokument klar widerspricht, kommt die vertraglich vereinbarte Rangfolge zur Geltung. Dann - und nur dann - gilt die "ranghöhere" Regelung. Ob ein solcher Widerspruch vorliegt, ist auch nicht nur durch den Vergleich der beiden Klauseln festzustellen, sondern durch eine Gesamtauslegung des Vertrages. Erst wenn diese Gesamtauslegung unergiebig bleibt, greift die Rangregelung. Übrigens: Findet sich der Widerspruch in einem "ranggleichen" Dokument, so trägt der Verfasser des Vertrages (in der Regel der Auftraggeber) das Risiko dieser Unklarheit, es ist also von der für den Vertragsgegner günstigeren Regelung auszugehen.