Bauhandwerkersicherung und Kündigung
Der nach einer Kündigung wegen einer nicht geleisteten Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 S. 1 BGB a. F. (jetzt § 650f Abs. 5 S. 1 BGB) bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ist um den auf die Mängel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen, wenn der Unternehmer die Beseitigung der Mängel ablehnt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 16.04.2025 (Az.: VII ZR 236/23) entschieden.
Der Fall: AG und AN schließen 2015 einen Bauvertrag mit Einheitspreisen. Nachdem AN den AG mehrfach zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB (in der alten Fassung, neu § 650f BGB) erfolglos auffordert, kündigt AN schließlich den Vertrag, und zwar auch hinsichtlich etwaiger Mängelansprüche des AG. Abgenommen wird die Leistung nicht. AN klagt auf ausstehenden Werklohn, AG wendet Mängel ein.
Das Urteil: Die Klage des AN ist weitgehend erfolgreich! Der BGH stellt zunächst fest, dass AN berechtigt ist, auch die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, wenn AG die geforderte Sicherheit nicht leistet. Tut der das, bedarf es dann auch keiner Abnahme mehr! Die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch AN führt dazu, dass nun dauerhaft feststeht, dass die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen mangelhaft sind und bleiben. Dies führt sodann zu einem Abrechnungsverhältnis, AN kann also grundsätzlich seine Vergütung auch ohne Abnahme verlangen. Andererseits bedeutet die dauerhafte Mangelhaftigkeit der von AN erbrachten Leistungen nach Auffassung des BGH aber auch, dass er sich den Minderwert, den die erbrachte Leistung wegen der nicht beseitigten Mängel hat, anrechnen lassen muss. Diesen Minderwert kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen. Maßstab sind dabei diejenigen Vergütungsanteile, die auf die mangelhaft erbrachte Leistung entfallen. Dabei sind die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nicht in jedem Falle maßgebend, sondern vielmehr nur dann, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie den Vergütungsanteilen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, auch entsprechen. Deshalb verweist der BGH die Sache an die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf zurück und weist es an, die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, erneut zu schätzen.
Fazit: Die Entscheidung des BGH bestätigt im Wesentlichen eine Rechtsprechung, die schon vorher galt, schafft allerdings unter drei Gesichtspunkten weitere Klarheit: Zum einen stellt sie klar, dass der AN auch ohne erneute Kündigung die Mängelbeseitigung verweigern darf, wenn er keine Sicherheit erhält. Zum Zweiten hält der BGH eine Abnahme nicht mehr für erforderlich, wenn AN die Beseitigung der Mängel verweigert. Dies ist soweit erkennbar der einzige Fall, in dem der AN durch eigenes Handeln (Verweigerung der Mängelbeseitigung nach nicht erfolgter Sicherheitsleistung) auch gegen den Willen des AG ein Abrechnungsverhältnis herbeiführen und damit die Notwendigkeit einer Abnahme entfallen lassen kann. Drittens stellt der BGH fest, dass der Minderwert für die nicht mehr beseitigten Mängel anhand der Vergütungsanteile zu schätzen ist, die auf diesen - mangelhaften - Leistungsteil entfallen. Nicht maßgeblich sind hingegen grundsätzlich die voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten. Dies ist vor allem deshalb bedeutsam, weil die auf die mangelhafte Leistung entfallenden Vergütungsanteile in der Regel geringer sein werden als die Kosten der Mängelbeseitigung durch einen Dritten.