Bild: Anke Illing
Zur Eignungsprüfung im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Die Vergabekammer (VK) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 11.03.2026 - 1 VK 19/25 - folgendes entschieden:
1. Durch eine vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren wird ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet. Sie müssen in der Regel nicht mehr damit rechnen, dass der öffentliche Auftraggeber ihre Eignung später abweichend beurteilt und sie vom Verhandlungsverfahren ausschließt.
2. Ein Vertrauenstatbestand wird nicht in jedem Fall, sondern nur dann begründet, wenn die Tatsachengrundlage, auf die der öffentliche Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt hat, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert geblieben ist.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Abforderung zusätzlicher Leistungsnachweise einen Beurteilungsspielraum. Grundsätzlich darf er auf die Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen.
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte im Wege des Verhandlungsverfahrens mit öffentlichem Teilnehmerwettbewerb die Sanierung von im Baugrund befindlichen Altlasten europaweit ausgeschrieben. Zuschlagskriterien waren Preis (70%) sowie technischer Wert (30%), wobei der technische Wert u.a. anhand eines Entsorgungs-, Arbeitsschutz- und Emissionskonzepts bewertet werden sollte. Bieter A und B nahmen am Teilnehmerwettbewerb teil und wurden zur finalen Angebotsabgabe aufgefordert; beide gaben fristgerecht ein Angebot ab. Der AG teilte darauf dem A per Vorabinformations-schreiben mit, dass der Zuschlag auf das Angebot des B erteilt werden solle. Nach erfolgloser Rüge beantragte A die Nachprüfung und argumentierte, dass B über keine Eignung verfüge, keine Zuverlässigkeit besitze und zudem ein mangelhaftes Entsorgungskonzept vorgelegt habe.
Die VK gibt dem AG Recht. Der AG prüfe im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb vorab (1. Stufe) die Eignung der Bewerber. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und positiver Eignungsprüfung lasse der öffentliche Auftraggeber die Bewerber zum Verhandlungsverfahren zu (§ 42 Abs. 2 S. 1 und § 52 Abs. 1 i. V. m. § 51 VgV). So liege es hier: der AG habe im Teilnehmerwettbewerb die Eignung der Bieter überprüft und nur diejenigen Bieter zur Abgabe eines Angebots zugelassen, deren Eignungsprüfung positiv ausgefallen sei. Nach ständiger Rechtsprechung werde durch die vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zugelassenen Unternehmen begründet. Sie müssten in der Regel nicht mehr damit rechnen, dass ihr durch die Angebotserstellung und die Teilnahme am Wettbewerb entstandener Aufwand deshalb nachträglich nutzlos werde, weil der Auftraggeber ihre Eignung später abweichend beurteile und sie vom Verhandlungsverfahren ausschließe.
Allerdings werde ein solcher Vertrauenstatbestand nicht in jedem Fall, sondern nur dann begründet, wenn die Tatsachengrundlage, auf die der öffentliche Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt habe, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert geblieben sei. An einem Vertrauenstatbestand fehle es auch dann, wenn noch keine abschließende Eignungsprüfung stattgefunden habe, etwa weil der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (noch) nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Wer wisse, dass dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zum Verhandlungsverfahren die Grundlage für eine abschließende Prüfung seiner Eignung fehle, könne legitimerweise kein Vertrauen in die Beurteilung seiner Eignung haben.
Dem öffentlichen Auftraggeber sei jedoch die Korrektur eigener Fehler nicht abgeschnitten, sollte er nach Abschluss des Teilnehmerwettbewerbs erkennen, dass er die Eignung eines Teilnehmers trotz Kenntnis des kompletten Sachverhalts aufgrund eigenen Verschuldens vergaberechtsfehlerhaft bejaht habe. Dann stehe es ihm in jeder Phase eines Vergabeverfahrens frei, dieses aufzuheben oder zurückzuversetzen. Der AG habe hier jedoch davon keinen Gebrauch gemacht, da aus seiner Sicht keine Fehler aufgetreten seien.
Die von A geäußerten Zweifel an der Eignung des B hätten sich nicht bestätigt. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Vorwurfs, B habe illegal Müll exportiert und die Umwelt gefährdet, liege der VK zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Ein zwingender Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen oder Umweltverstößen setze jedoch nach § 124 GWB gesicherte Erkenntnisse voraus. Auch ein bloßes Ermittlungsverfahren reiche hierfür wegen der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung nicht aus.
Hinsichtlich der inhaltlichen Rügen gegen das Entsorgungskonzept des B sei darauf zu verweisen, dass dem AG bei der Abforderung zusätzlicher Leistungsnachweise ein Beurteilungsspielraum obliege. Grundsätzlich dürfe der AG auf die Leistungsfähigkeit der Bieter vertrauen. Eine Überprüfungspflicht ergebe sich allerdings, wenn das Leistungsversprechen des Bieters aufgrund konkreter Tatsachen nicht plausibel erscheine. Dabei sei der öffentliche Auftraggeber in der Wahl seiner Überprüfungsmittel frei, soweit das gewählte Mittel zur Überprüfung geeignet sei und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen werde. Hier habe der AG das Entsorgungskonzept des B überprüft und entsprechend gewertet (siehe Angebotsauswertung Teil 2). Konkrete Tatsachen, die das Leistungsversprechen des B unplausibel erscheinen ließen, seien nach Prüfung und Wertung nicht erkennbar; dies sei der Angebotsauswertung des AG zu entnehmen.
Anmerkung:
Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach erfolgreich absolvierter Eignungsprüfung im – dem Angebotsverfahren vorgeschalteten -Teilnahmewettbewerb die Bieter grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihre Eignung nicht (noch einmal) in Zweifel gezogen wird (OLG Düsseldorf, 05.03.2025 - Verg 33/24).
Wie die o.g. Entscheidung der Vergabekammer allerdings zeigt, gilt dies nicht ausnahmslos. Danach ist der AG im gesamten Vergabeverfahren, d.h. bis zum Zuschlag und auch noch im Nachprüfungsverfahren, berechtigt, bei eigenen Fehlern oder neuen Erkenntnissen gleichwohl die Eignung eines Bieters erneut auf den Prüfstand zu stellen. Grund dafür ist der absolut übergeordnete vergaberechtliche Grundsatz, wonach kein ungeeigneter Bieter mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung beauftragt werden darf (§ 122 GWB).