Zum Eignungsnachweis durch Präqualifikation

Zum Eignungsnachweis durch Präqualifikation Bild: Anke Illing

Zum Eignungsnachweis durch Präqualifikation

  • Vergaberecht & Baurecht
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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.07.2025 - Verg 3/25 – folgendes entschieden:
1. Die bloße Forderung "vergleichbarer" Referenzen (hier: für Abbrucharbeiten) ist hinreichend transparent und bestimmt, wenn und soweit sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung und den konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen ergeben.
2. Weicht der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung von den von ihm aufgestellten Bewertungsvorgaben ab, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum und handelt vergaberechtswidrig. 
3. Durch den Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche wird lediglich die Führung des Eignungsnachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Ersetzt wird der Eignungsnachweis durch die Eintragung nicht.
4. Vorgelegte, aber inhaltlich unzureichende Referenzen können nicht im Wege der Nachforderung "korrigiert" werden.


Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Abbruch- und Rückbauarbeiten zur Grundinstandsetzung eines Museums europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. In der Bekanntmachung hieß es: "Sofern im Präqualifikationsverzeichnis drei hinterlegte Referenzen in Art und Umfang mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, ist der gültige PQ-Eintrag für den entsprechenden Leistungsbereich als Eignungsnachweis ausreichend. Sofern der Nachweis der Eignung durch die Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen soll, können bei Bedarf noch zusätzliche Einzelnachweise eingereicht werden." Bieter A, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte, hat mit dem Angebot seine PQ-Nummer angegeben und im Übrigen keine weiteren Referenzen eingereicht. Nachdem der AG zunächst weitere Referenzen nachgefordert hatte, schloss er das Angebot des A aus, da die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzen seiner Meinung nach nicht vergleichbar waren und die nachgeforderten Referenzen nicht berücksichtigt werden dürften. Den Zuschlag sollte daher Bieter B erhalten. A beantragte darauf Nachprüfung und nach Abweisung durch die VK Beschwerde zum OLG.
Das OLG gibt Bieter A Recht. Zwar stelle es keinen Verstoß gegen den Transparenz- oder Bestimmtheitsgrundsatz dar, dass der AG die referenzierten Leistungen hier inhaltlich nicht näher konkretisiert, sondern lediglich gefordert habe, dass diese Leistungen mit der zu vergebenden Leistung "vergleichbar" seien. Nach ständiger Rechtsprechung sei diese Vorgabe hinreichend bestimmt, wenn und soweit sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus der Auftragsbekanntmachung und den konkretisierenden Ausführungen in den Vergabeunterlagen ergäben (OLG Düsseldorf, B.  v. 07.02.2024 - Verg 23/23; OLG Celle, B. v. 3. 07.2018, 13 Verg 8/17).
Der AG habe vorliegend jedoch bei der Prüfung, ob A seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch die vorgelegten Referenzen nachgewiesen habe, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten und damit vergaberechtsfehlerhaft gehandelt.

So sei hier der AG hier von seiner Forderung nach insgesamt drei Referenzen abgewichen. So ergebe sich aus dem Vergabevermerk zur Eignungsprüfung des B, dass nur eine Referenz Leistungen der KG 400 im Rahmen einer Umbaumaßnahme betreffe. Hiernach befragt, habe der AG erklärt, es sei bei der Eignungsprüfung aller Bieter für ausreichend gehalten worden, wenn nur eine Referenz Leistungen der KG 400 im Bestand zum Gegenstand gehabt habe.
Das Angebot des A wäre aber auch ohne den Vergaberechtsverstoß des AG gem. § 122 Abs. 1 GWB, § 16b Abs. 1 VOB/A-EU von der Wertung auszuschließen gewesen. Denn die zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorgelegten Referenzen genügten schon im Ansatz nicht den inhaltlichen Anforderungen. Für den Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sei der Eintrag im PQ-Verzeichnis für den entsprechenden Leistungsbereich allein nicht ausreichend. Vielmehr müssten von den dort hinterlegten Referenzen drei in Art und Umfang mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sein. Durch den Eintrag werde lediglich die Führung dieses Nachweises erleichtert, indem der öffentliche Auftraggeber auf die hinterlegten Referenzen zugreifen könne und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet werde. Ersetzt werde der Eignungsnachweis durch die Eintragung aber nicht (so ständige Rechtsprechung).
Hierauf habe der AG in der Bekanntmachung die Bieter auch zusätzlich hingewiesen. Danach sei der gültige Eintrag in das PQ-Verzeichnis für den entsprechenden Leistungsbereich nur dann als Eignungsnachweis ausreichend, sofern drei hinterlegte Referenzen in Art und Umfang mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar seien. Jedoch beinhalteten hier keine der im PQ-Verzeichnis von A hinterlegten Referenzen einen geforderten (Teil)- Abbruch von Mauerwerk.
Auf die übrigen Referenzen, die A auf Aufforderung des AG nachgereicht habe, könne nicht zurückgegriffen werden, denn der AG sei zur Nachforderung nicht berechtigt. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 16 Nr. 4 VOB/A-EU könne der AG nichts zu seinen Gunsten herleiten, da die genannten Vorschriften sich nicht auf Fälle bezögen, in denen geforderte Erklärungen und Nachweise zwar eingereicht worden seien, diese aber inhaltlich nicht den Anforderungen entsprächen. Derartige Angebote seien vielmehr auszuschließen, ohne einer Nachforderung zugänglich zu sein.
Da vorliegend nicht auszuschließen sei, dass bei einer vergaberechtsfehlerfreien materiellen Eignungsprüfung auch die Angebote der anderen Bieter mangels Eignung auszuschließen seien, sei die Eignungsprüfung durch den AG zu wiederholen.

Anmerkung:

Bezieht sich – wie hier – ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Angaben im PQ-verzeichnis, muss der Auftraggeber diese tatsächlich nachprüfen – insbesondere, ob die dort hinterlegten Referenzen mit denen von ihm geforderten übereinstimmen. Tun sie das nicht, ist das Angebot auszuschließen, da weitere, passende Referenzen nicht nachgefordert werden dürfen (siehe Tenor 4 der Entscheidung).

  • RA Michael Werner