Terminplan umgeworfen: Vertragsstrafe entfällt!

Terminplan umgeworfen: Vertragsstrafe entfällt! Bild: Foto Studio Anhalt

Terminplan umgeworfen: Vertragsstrafe entfällt!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird hinfällig, wenn aufgrund von Behinderungen eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wird. Ausreichend ist dafür, dass einzelne, vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen schon für sich genommen wegen der mit ihnen verbundenen Umstellung der Arbeitsabläufe die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins ausschließen. Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 21.08.2024 (Az.: 12 U 29/23) entschieden.

Der Fall: AG und AN schließen 2018 einem BGB-Bauvertrag für die Errichtung eines Wohngebäudes zu einem Pauschalpreis von rund 1,6 Mio. €. Der Vertrag sieht vor, dass - unabhängig von einem von AN noch vorzulegenden und abzustimmenden Bauzeitenplan - die Arbeiten 14 Monate nach Beendigung der Abrissarbeiten fertiggestellt sein sollen. Für den Fall einer schuldhaften Überschreitung wird eine Vertragsstrafe von 0,25 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag vereinbart. Die Abrissarbeiten sind im Dezember 2019 beendet. Im Januar 2020 beginnt AN mit den Arbeiten. Bereits im Mai zuvor hatte AN jedoch dem AG den vereinbarten detaillierten Terminplan "als Vorschlag" übermittelt. Dieser sah ein Bauzeitende bereits zum 28.02.2020 vor. AG antwortet auf diesen Vorschlag nicht. In der Folgezeit kommt es zu verschiedenen Bauzeitverzögerungen, die vom AG verursacht werden, insbesondere um Planungen durch Umplanungen und verspätete Lieferungen von AG beizustellender Materialien. Daher erfolgt die Fertigstellung erst Ende Juni 2020. AN klagt auf Vergütung, AG rechnet u. a. mit Vertragsstrafeansprüchen wegen verspäteter Fertigstellung auf. Das Landgericht gibt der Werklohnklage statt und weist Gegenforderungen des AG ab.

Das Urteil: Die hiergegen gerichtete Berufung des AG bleibt ohne Erfolg! Zwar sei der nachträglich übersandte Terminplan zunächst maßgebend gewesen. Dass dieser nur als "Vorschlag" bezeichnet wurde, ändert nichts an seiner Verbindlichkeit. Hiermit sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass AG noch Änderungen vorsehen könnte. Die Entgegennahme auch ohne ausdrückliche Erklärung ist daher als Einverständnis des AG mit dem Terminplan zu werten. Durch die verschiedenen, vom AG zu vertretenden Umplanungen wurde dieser jedoch "gänzlich umgeworfen". Er ist damit nicht mehr verbindlich. Unerheblich ist es nach Auffassung des OLG Schleswig auch, ob Teile der Bauzeitverzögerungen auch von AN verursacht wurden, sofern AG die Bauzeitverzögerungen - wie hier - mindestens mitverursacht hat.

Fazit: § 6 Abs. 2 VOB/B (hier nicht vereinbart) sieht zunächst eine ausdrückliche Fristverlängerung vor, wenn AG Bauablaufstörungen jedenfalls mitverursacht hat. Im BGB-Vertrag gilt nichts anderes. Sind allerdings solche Störungen so schwerwiegend, dass der gesamte Terminplan "umgeworfen" wird, sind alle Terminvereinbarungen hinfällig. Damit wird auch die Vertragsstrafe gegenstandslos. AG muss dann entweder eine neue Vertragsstrafenregelung vereinbaren oder jedenfalls eine zügige weitere Ausführung durch AN anmahnen, denn nur dadurch gerät AN in Verzug, wenn die ursprünglichen Vereinbarungen nicht mehr gelten.

  • RA Michael Seitz