Bild: Foto Studio Anhalt
Stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme
Macht der Besteller nach einer Prüffrist keine wesentlichen Mängel geltend, kann hier-aus auf die Abnahme geschlossen werden. Eine solche stillschweigende Abnahme scheidet allerdings aus, wenn der Besteller vor der Abnahme wesentliche Mängel gerügt hat, denn dann kann nicht von einer stillschweigenden Billigung des Bestellers ausgegangen werden. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 19.06.2024 (Az.: 27 U 4280/23 Bau) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az.: VII ZR 121/24) zurückgewiesen.
Der Fall: AG beauftragt AN mit Elektroinstallationsarbeiten an einem Neubau. Zwischen September 2017 und August 2021 führte AN die Arbeiten aus, eine Programmierung der Alarmanlage erfolgte jedoch nicht. Im Juli 2021 erfolgte eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage, über die AG einen Übergabebericht erhielt. Im Dezember 2021 stellte AN seine Schlussrechnung, ohne dass zwischenzeitlich von AG Mängel gerügt worden wären. Nachdem AG die Schlussrechnung nicht bezahlte, lehnte AN die Inbetriebnahme der Alarmanlage ab, bis die offene Schlussrechnung beglichen sei. Nachdem AG auch weiterhin nicht zahlt, klagt AN seine Schlussrechnung ein.
Das Urteil: Anders als das Landgericht geht das OLG München von einer stillschweigenden Abnahme aus. Die Abnahme bedeutet die Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung, verbunden mit der körperlichen Entgegennahme oder Besitzübertragung. Eine Abnahme ist auch stillschweigend möglich. Hierzu ist ein Verhalten des Auftraggebers erforderlich, das geeignet ist, sein Abnahmewillen schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Nimmt AG das Bauwerk in Gebrauch und nutzt es ein halbes Jahr ohne Mängel zu rügen, so ist von einer solchen, stillschweigenden Abnahme auszugehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn AG zuvor Mängel gerügt hat oder nur unter dem Druck der Verhältnisse das Werk in Gebrauch nimmt. Für beides sieht das OLG München keine Anhaltspunkte. Insbesondere die Tatsache, dass die Alarmanlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei, stelle keinen wesentlichen Mangel dar. Die erst ca. ein Jahr später erhobenen Mängelrügen des AG konnten die stillschweigende Abnahme nicht mehr verhindern, weil schon nach ca. einem halben Jahr AN nicht mehr davon ausgehen musste, AG werde das Werk zurückweisen. Nachdem AN im Übrigen während des laufenden Prozesses die noch gerügten Mängel des AG allesamt beseitigt hatte, war seine Schlussrechnung fällig und es bestanden auch keine Zurückbehaltungsrechte des AG mehr. Das OLG München verurteilt AG folglich zur Zahlung.
Fazit: Immer wieder berufen sich Bauunternehmer auf eine Abnahme durch Ingebrauchnahme des Werkes, beispielsweise durch Einzug in das neu errichtete Haus. So einfach ist es jedoch nicht: Zum einen scheidet eine stillschweigende Abnahme aus, wenn bereits vor der Ingebrauchnahme Mängel gerügt werden, denn dann bringt die Ingebrauchnahme nicht zum Ausdruck, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht sei. Gleiches gilt, wenn die Ingebrauchnahme aufgrund einer Drucksituation erfolgt (z. B. Einzug in das neue Haus wegen Kündigung der bisher bewohnten Wohnung). Auch dann liegt keine konkludente Abnahme vor. Und schließlich: In sehr vielen Bauverträgen ist eine förmliche Abnahme vereinbart. Dann scheidet eine stillschweigende Abnahme ebenfalls aus. Ein Bauunternehmer sollte sich also nie auf eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme verlassen, sondern spätestens mit der Stellung seiner Schlussrechnung die Abnahme verlangen und auch durchführen.