Bild: Anke Illing
Risikominimierung rechtfertigt Ein-Hersteller-Strategie!
Die Vergabekammer (VK) Bund hat mit Beschluss vom 25.03.2026 – VK 2-24/26 – folgendes entschieden:
1. Aufträge sind grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität besteht, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Bieter nicht diskriminiert.
2. Die Gründe, die aus Sicht des Auftraggebers für eine produktscharfe Ausschreibung sprechen, müssen dokumentiert und die Erwägungen, die zu den maßgeblichen Entscheidungen geführt haben, niedergelegt werden.
3. Der Auftraggeber darf im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sind. Er kann Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.
Der Deutsche Bundestag als öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte eine Bauleistung zur Erneuerung der Medien- und Konferenztechnik in Fraktionssitzungssälen im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Dem Vergabeverfahren vorausgegangen war eine Marktanalyse anhand von zuvor festgelegten Anforderungen an das Konferenzsystem. Dazu wurde von einem Ingenieurbüro ein 34-seitiger Anforderungskatalog erstellt und daraus ein Fragebogen entwickelt. Katalog und Fragebogen wurde an Hersteller und weitere Marktteilnehmer versandt. Darin enthalten war u.a. die Frage, ob die Anforderung der Systemhomogenität im Sinne des Anforderungskatalogs erfüllt werde. Mehrere Firmen erklärten darauf, diese Anforderungen nicht erfüllen zu können; einzig die Fa. B bestätigte dies. Darauf entschied sich der AG für Produktvorgaben im Leistungsverzeichnis (LV) zugunsten des Herstellers B. Die Begründung dieser Produktvorgabe nahm der AG im Vergabevermerk vor und bezog sich dabei auf die Anforderungen und Erkenntnisse aus der durchgeführten Marktanalyse. Bieter A reichte ein Angebot ein und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass er nicht das geforderte System, sondern ein gleichwertiges System eines anderen Herstellers angeboten habe; das Angebot des A lag nach Wertung an dritter Stelle. A rügte darauf einen Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität aus § 7 EU Abs. 2 VOB/A und beantragte nach Nichtabhilfe der Rüge die Nachprüfung.
Die VK gibt dem AG Recht. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Produktneutralität aus §§ 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU (§ 31 Abs. 1, 6 S. 1 VgV) vor. Grundsätzlich sei der öffentliche AG bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt rechtlich ungebunden. Die Wahl unterliege der Bestimmungsfreiheit des AG, deren Ausübung dem Vergabeverfahren vorgelagert sei; der Grundsatz der Privatautonomie gelte auch für einen öffentlichen Auftraggeber. Denn nach ständiger Rechtsprechung regele das Vergaberecht grundsätzlich das "Wie", nicht das "Was" der Beschaffung (z.B. OLG Düsseldorf, B. v. 17. 08. 2022 - Verg 53/21). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU (bzw. § 31 Abs. 1, 6 VgV) seien, das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers einschränkend, Aufträge grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Produktneutralität bestehe aber dann, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sei (§ 7 Abs. 2 S. 1 VOB/A EU und § 31 Abs. 6 S. 1 VgV) - siehe oben Entscheidungstenor 1.
Hier seien die gewählten Produktvorgaben durch sachliche und auftragsbezogene Gründe der Risikosteuerung mit dem Ziel eines reibungslosen Konferenzbetriebs gerechtfertigt. Der AG habe im Vorfeld auf erster Stufe, in Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts, die Anforderungen an das Konferenzsystem objektiv festgelegt. Auf einer zweiten Stufe erfolgte eine Marktanalyse auf der Basis der zulässigen Leistungsanforderungen durch Anfrage bei verschiedenen Herstellerunternehmen, so insbesondere auch bei den beiden seitens des A in seinem Angebot vorgesehenen Hersteller. Ergebnis der Marktanalyse auf dieser zweiten Stufe sei gewesen, dass nur ein Unternehmen, eben B, erklärt habe, die Vorgaben aus dem Anforderungskatalog ohne Einschränkungen erfüllen zu können. Dies gelte maßgeblich für die Anforderung der Systemhomogenität, die seitens der übrigen befragten Hersteller verneint worden sei. Infolge dessen sei zulässigerweise der Hersteller B mit seinen Produkten als Vorgabe in das LV aufgenommen worden.
Ein störungsfreier Betrieb der Konferenztechnik mit zahlreichen Sprechstellen und einer dementsprechenden Teilnehmerzahl sei hier essentiell. Daher habe der AG im Sinne einer Risikominimierung Systemanforderungen stellen dürfen, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System (Systemhomogenität) ausgerichtet sei. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe der öffentliche Auftraggeber jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg, auch in Form einer Ein-Hersteller-Strategie, wählen.
Da das legitime Kriterium der Systemhomogenität laut den Herstellerangaben in der Marktanalyse nur von der Firma B erfüllbar sei, sei die Nennung des konkreten Herstellers legitim. Dies belege auch der Gedanke der § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 b) VOB/A, (bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV), wonach auch eine Direktvergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig sei, wenn aus technischen Gründen nur ein Unternehmen für die Ausführung in Betracht komme. So liege hier der Fall ausweislich der Ergebnisse der Markterkundung für das zu installierende System. Die Markterkundung sei auch tauglich gewesen, denn alle Unternehmen hätten den identischen Anforderungskatalog nebst Fragebogen erhalten.
Die Entscheidung für eine nicht produktneutrale Ausschreibung habe hier der AG bereits in der Bekanntmachung offengelegt. Im Vergabevermerk seien das Vorgehen und die Ergebnisse der Marktanalyse niedergelegt worden. Die funktionalen Anforderungen des Anforderungskatalogs seien nahezu wortidentisch in die Leistungsbeschreibung übernommen und damit offengelegt worden. Im Ergebnis sei daher der AG im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts berechtigt gewesen, Produktvorgaben zu machen, da sachliche und auftragsbezogene Gründe der Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs des Konferenzsystems und der Risikominimierung gegeben seien; diese seien auch ordnungsgemäß begründet und dokumentiert worden.
Anmerkung:
Im entschiedenen Fall hat der Auftraggeber alles richtig gemacht! Wesentlich ist, dass er die Gründe für die von ihm gewählte „Ein-Hersteller-Garantie“ von vornherein, d.h. schon in der Bekanntmachung, für alle Beteiligten offen und transparent kommuniziert und auch umfassend und sorgfältig dokumentiert hat – mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ausgeschlossen werden konnte.