Gefälle zu gering: Reicht eine Rinne?

Gefälle zu gering: Reicht eine Rinne?

Gefälle zu gering: Reicht eine Rinne?

  • Vergaberecht & Baurecht
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Nacherfüllungsmaßnahmen, die den geschuldeten Werkerfolg nachhaltig erreichen, sind zur Mängelbeseitigung erforderlich, aber auch ausreichend. Dies hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 25. September 2025 (Az.: 10 U 9/25) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit der Herstellung einer Pflasterfläche auf einem Innenhof, die gelegentlich von Autos befahren wird. Nach dem Ende der Arbeiten stellt sich heraus, dass die Pflasterfläche nicht das nach DIN 18318 erforderliche Gefälle von mindestens 3 % aufweist, weshalb eine angrenzende Garage mit Wasser vollzulaufen drohte. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellt fest, dass zur Beseitigung des Mangels eine Entwässerungsrinne vor der Garage erforderlich, aber auch ausreichend ist. Beide Parteien legen gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein. AN argumentiert, ein Mangel liege nicht vor. AG begehrt hingegen fast € 10.000,00 für die Neuherstellung der Pflasterfläche.

Das Urteil: Nach Auffassung des OLG Brandenburg hat schon das Landgericht alles richtig gemacht! Das zu geringe Gefälle, das zudem dazu führen könne, dass eine Garage überflutet werde, sei zweifelsfrei ein Mangel. Selbst wenn die Behauptung von AN, AG habe ein geringeres Gefälle gewollt, zutreffend sei, so hätte AN doch auf die Mangelhaftigkeit des geringeren Gefälles hinweisen müssen. Aber auch AG unterliegt mit seiner Berufung. Ein Anspruch auf die Neuherstellung der Pflasterfläche bestehe nicht, da nach der Aussage des Sachverständigen die Herstellung einer Entwässerungsrinne zur Behebung des Mangels ausreichend sei. Daher stehe AG nur ein Vorschuss in Höhe von € 1.500,00 zur Herstellung der Rinne zu.

Fazit: Die Entscheidung überrascht insofern etwas, als das OLG - ebenso wie das Landgericht in erster Instanz - die Herstellung der Rinne zwar für erforderlich, aber auch für ausreichend hält. Im vorliegenden Fall führt das dazu, dass AG Vorschuss nur für die Herstellung der Rinne bekommt. Offen ist allerdings die Frage, ob AN dann, wenn er noch selbst hätte nachbessern bedürfen (die Fristen waren vorliegend abgelaufen), es auch mit der Herstellung einer Entwässerungsrinne hätte bewenden lassen können. Immerhin: Auch nach der Herstellung einer Entwässerungsrinne hat die Pflasterfläche immer noch zu wenig Gefälle und weicht damit von den anerkannten Regeln der Technik ab, jedenfalls wenn man die DIN 18318 als eine solche begreift.