Behördliche Anordnung ≠ Anordnung des AG

Behördliche Anordnung ≠ Anordnung des AG Bild: Foto Studio Anhalt

Behördliche Anordnung ≠ Anordnung des AG

  • Garten- & Landschaftsbau
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Die verkehrsrechtliche Anordnung einer Behörde, die der Auftragnehmer einzuholen hat und die nicht antragsgemäß erteilt wird, stellt keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Auftraggebers zur Änderung des Bauablaufs dar, auch wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer aufgrund der behördlichen Anordnung auffordert, den von AN erstellten Bauablaufplan zu ändern. In Dies hat das OLG Celle mit Urteil vom 14.01.2026 (Az.: 14 U 58/25) entschieden

Der Fall: AG, ein öffentlicher Auftraggeber, beauftragt AN mit Straßenbauarbeiten, die zwischen dem 15.10.2020 und dem 01.09.2021 ausgeführt werden sollen. AN erstellt eine Bauablaufplanung, die die Ausführung der Bauabschnitte eins bis drei in 2020 und des Abschnitts vier in 2021 vorsieht. AN beantragt bei der Straßenverkehrsbehörde vertragsgemäß die Verkehrssicherung nach § 45 StVO, die Behörde erhebt Bedenken gegen die zeitliche Auskömmlichkeit der Bauablaufplanung. Daraufhin einigt sich AG mit der Behörde darauf, dass die Abschnitte zwei und drei in das Jahr 2021 verschoben werden, ohne dass sich jedoch am Beginn- und Enddatum der Ausführung etwas ändert. Über diese Einigung informiert der AG den AN. AN macht aufgrund dieser Verschiebung Mehrkosten in Höhe von ca. 356.000 EUR geltend.

Das Urteil: Das OLG Celle weist die Klage ab. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B sei nicht gegeben. Es fehle an einer rechtsgeschäftlichen Anordnung des AG. Die Mitteilung des AG, dass der zweite und dritte Bauabschnitt im Jahr 2021 ausgeführt werden sollen, sei keine Anordnung im rechtsgeschäftlichen Sinne. Die vereinbarten Ausführungsfristen seien nicht geändert worden. Der von AN erstellte Bauablaufplan sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Auch in der Tatsache, dass es vor der Einigung des AG mit der Straßenverkehrsbehörde keine zeitlichen Vorgaben für die Reihenfolge der Bauabschnitte gab, führt nach Auffassung des OLG Celle nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese sei nach den maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht als Anordnung i. S. v. § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen. Dieser umfasse nicht Störungen des Vertrages, die rein faktisch zu Bauzeitverzögerungen führen; diese seien nicht als Anordnung zu werten. In dem Hinweis des AG, dass nach seiner Einigung mit der Straßenverkehrsbehörde die Abschnitte zwei und drei im Jahre 2021 auszuführen sei, bestätige der AG nur eine faktische Behinderung. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde sei AG auch nicht zuzurechnen.

Fazit: Eine für AN sehr ärgerliche Entscheidung, zumal ihm die Mehrkosten wohl tatsächlich entstanden sein dürften. Die Sache wäre wohl anders zu beurteilen gewesen, wäre der von AN geplante Bauablauf Vertragsinhalt geworden. Auch kann man daran Zweifel haben, dass AG sich die Entscheidung der Verkehrsbehörde nicht zurechnen lassen muss. Immerhin hat er sich mit ihr auf den neuen Bauablauf geeinigt, die Behörde handelte also nicht einseitig. Wie dem auch immer sei: Ob der AG im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B überhaupt zeitliche Anordnungen treffen kann, ist schon höchst umstritten. Selbst wenn man dies bejahen wollte, fehlt es hier aber letztendlich an einem vertraglich festgelegten Bauablauf, weshalb - jedenfalls nach Auffassung des OLG Celle - dessen Änderung eben keine Anordnung darstellt.

  • RA Michael Seitz