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Bedeutung der Massenprüfung
Die Prüfung einer Rechnung über Werklohn führt nicht zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des Prüfungsergebnisses. Hat jedoch der Besteller die ermittelten Massen bestätigt und ist eine Überprüfung nicht mehr möglich, muss der Besteller zum Umfang der von ihm zugestandenen Massen vortragen und beweisen, dass die von ihm geprüften Massen nicht zutreffend waren. Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 22. April 2026 (Az.: 1 U 5/21) entschieden.
Der Fall: AG beauftragt AN mit der Ausführung von Gartenbauarbeiten und mit der Herstellung eines Hauseingangspodests auf Stundenlohnbasis. AN rechnet 80 Arbeitsstunden sowie 80 kg Fliesenkleber ab. Der vom AG mit der Prüfung beauftragte Architekt setzt sogar 100 kg Fliesenkleber an. Später behauptet AG, AN habe überhaupt keinen Fliesenkleber verwendet, daher sei dieser auch nicht zu bezahlen. AN erhebt Klage u. a. auf Vergütung für den Fliesenkleber.
Das Urteil: Das OLG Schleswig verurteilt AG zur Zahlung der Vergütung für 80 kg Fliesenkleber. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass AN tatsächlich 80 kg Fliesenkleber verbaut hat. Zwar konnte der Sachverständige den Fliesenkleber nicht mehr wahrnehmen, weil dieser überbaut war. Jedoch führte der Sachverständige plausibel aus, dass für die zu bearbeitende Fläche ein Verbrauch von vier Säcken Fliesenkleber zu je 20 kg erforderlich war. Diesen Verbrauch kann AN auch geltend machen, zumal AG - so das Gericht - auch nicht ernsthaft bestreiten könne, dass überhaupt Fliesenkleber verarbeitet worden sei, denn dann würden die Platten auf dem Eingangspodest nicht haften. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass der vom AG bevollmächtigte Architekt sogar eine Menge von 100 kg Fliesenkleber angesetzt habe. Das führe zwar nicht zu einem Anerkenntnis, wohl aber zu einer Beweislastumkehr, sodass AG beweisen müsse, dass diese Menge Fliesenkleber nicht verwendet worden sei.
Fazit: Die von Bauunternehmern oft ins Feld geführte "Massenprüfung" durch den Architekten oder Bauleiter bedeutet im Grundsatz erst einmal gar nichts. Es handelt sich um eine Erklärung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber, dem Bauherrn. Selbst wenn AG und der von ihm dazu bevollmächtigte Architekt die Mengen bestätigt, führt dies noch nicht zu einem Anerkenntnis. Wohl aber kehrt sich die Beweislast um: AG muss dann beweisen, dass AN weniger als die von ihm abgerechnete und vom bevollmächtigten Architekten anerkannte Menge verwendet hat. Diesen Beweis hatte AG vorliegend nicht geführt; er wird sich im Regelfall auch nur sehr schwer führen lassen. Aber: Der Architekt muss zur verbindlichen Feststellung der Massen bevollmächtigt sein. Dies ist in aller Regel nicht der Fall, weshalb die hiesige Entscheidung dem AN auch nur in den seltenen Fällen helfen dürfte, in dem entweder der Besteller selbst die Masse bestätigt hat oder der Architekt/Bauleiter hierzu bevollmächtigt war.