Unklarer Leistungsort: Wann sollten Bieter nachfragen?

Unklarer Leistungsort: Wann sollten Bieter nachfragen? Bild: stock.adobe.com

Unklarer Leistungsort: Wann sollten Bieter nachfragen?

  • Vergaberecht & Baurecht
  • 11 Min

Bleibt der Leistungsort in der Ausschreibung unklar, zeigt sich das meist erst bei der konkreten Angebotskalkulation: Die Bekanntmachung nennt nur ein Stadtgebiet, während die Leistungsbeschreibung mehrere Liegenschaften erwähnt oder ganz auf eine genaue Adresse verzichtet. Sobald Anfahrt, Baustelleneinrichtung, Personalplanung oder Lieferkosten vom tatsächlichen Einsatzort abhängen, ist das mehr als ein redaktionelles Detail – dann wird der Leistungsort zum Kalkulationsrisiko.

Der Leistungsort muss eine belastbare Kalkulation ermöglichen

Öffentliche Auftraggeber müssen die ausgeschriebene Leistung so beschreiben, dass alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und vergleichbare Angebote abgeben können – bei EU-weiten Vergaben ergibt sich das aus § 121 GWB und § 31 VgV, ergänzt um die Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze aus § 97 GWB. Eine vollständige Straßenanschrift verlangt das nicht zwingend: Entscheidend ist, ob die Angaben zum Leistungsort für die konkrete Leistung ausreichen. Bei einer digital erbrachten Beratung kann die Nennung einer Stadt genügen; bei Bau-, Wartungs-, Reinigungs- oder Lieferleistungen drohen dagegen erhebliche Kalkulationslücken.

Der genaue Standort kann Fahrt-, Transport- und Übernachtungskosten, Zugänglichkeit und Sicherheitskontrollen, Baustelleneinrichtung, Einsatzzeiten, Erschwernisse in genutzten Gebäuden sowie Genehmigungen und Entsorgungswege beeinflussen.

Je stärker diese Faktoren Preis oder Ausführung prägen, desto weniger darf der Ort offenbleiben.

Soll er aus Sicherheitsgründen erst später mitgeteilt werden, müssen die Unterlagen zumindest Ersatzinformationen wie Entfernungskorridore, Gebäudetypen oder verbindliche Pauschalen enthalten. Bei Unklarheit lohnt daher weniger die Frage nach der fehlenden Adresse als die Prüfung, welche kalkulationsrelevanten Angaben tatsächlich fehlen – etwa eine verbindliche Aussage zur maximalen Entfernung oder zur Kostentragung bei wechselnden Standorten.

Mehrere Gebäude erfordern mehr als eine Standortliste

Werden mehrere Leistungsorte genannt, muss erkennbar sein:

  • ob sämtliche Standorte zum Leistungsumfang gehören oder nur einzelne abgerufen werden, 
  • wie sich die Mengen voraussichtlich verteilen und 
  • ob Leistungen gleichzeitig oder nacheinander zu erbringen sind. 

Eine bloße Liste möglicher Gebäude ohne Abrufsystem oder Mengengerüst verlagert ein erhebliches Kalkulationsrisiko auf die Bieter. Bei Rahmenvereinbarungen darf der Auftraggeber zwar mit Schätzmengen arbeiten, muss aber transparent machen, auf welcher Grundlage kalkuliert werden soll und welche Höchstmengen gelten.

Auch die Entfernung zwischen den Standorten kann entscheidend sein, wenn Personal oder Geräte innerhalb eines Arbeitstags umgesetzt werden müssen. Eine belastbare Leistungsbeschreibung sollte daher erkennen lassen, ob Fahrtzeiten vergütet werden, wie Einsatzorte zugewiesen werden und welche Grenzen für spätere Abrufe gelten. Fehlen diese Informationen, schafft eine Bieterfrage vor Angebotsabgabe eine einheitliche Kalkulationsbasis für alle Beteiligten.

Widersprüche und eigene Annahmen: Wo die Grenzen liegen

Widersprechen sich Bekanntmachung und Leistungsbeschreibung – beispielsweise, weil die Bekanntmachung nur Berlin als Erfüllungsort nennt, die Leistungsbeschreibung aber auch Einsätze in Brandenburg vorsieht –, sollte ein Bieter nicht stillschweigend die für ihn günstigere Variante zugrunde legen. Maßgeblich ist zunächst, ob eine Rangfolgeklausel den Widerspruch eindeutig auflöst. Fehlt eine solche Regelung oder bleiben Zweifel, sind die Unterlagen aus Sicht eines fachkundigen Bieters auszulegen – bei kalkulationsrelevanten Abweichungen bleibt eine Nachfrage aber der sicherere Weg. Ein im Angebot erklärter Vorbehalt wie „kalkuliert wurde nur der in der Bekanntmachung genannte Standort" löst das Problem nicht: Ein Angebot, das von den verbindlichen Vorgaben abweicht, kann ausgeschlossen werden (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).

Wann eine Nachfrage oder eine Rüge nötig ist

Wirkt sich die Unklarheit auf Preis, Ausführungsfrist oder Personaleinsatz aus, kann eine Bieterfrage weiterhelfen. Bei erheblichen und erkennbaren Mängeln kann zusätzlich eine förmliche Rüge erforderlich sein. Beides ist nicht dasselbe: Die Bieterfrage bittet um Erläuterung, während die Rüge einen konkreten Vergaberechtsverstoß beanstandet und dessen Abhilfe verlangt. Die Frist für Bieterfragen ergibt sich in der Regel aus der Bekanntmachung, den Bewerbungsbedingungen oder dem Vergabeportal. Eine Frage sollte gestellt werden, sobald die Unklarheit bei sorgfältiger Durchsicht auffällt. 

Eine gute Bieterfrage benennt das Kalkulationsproblem

Pauschale Formulierungen wie „Bitte teilen Sie den Leistungsort mit" führen nicht immer zu einer brauchbaren Antwort. Eine gute Frage benennt stattdessen konkret, welche Dokumente voneinander abweichen und weshalb die Information für die Kalkulation gebraucht wird, indem sie beispielsweise auf die widersprüchlichen Abschnitte in Bekanntmachung und Leistungsbeschreibung verweist und gezielt nach den verbindlich zu kalkulierenden Standorten, der Mengenverteilung und einer gesonderten Vergütung von Fahrtzeiten fragt. Eine neutrale Formulierung ist dabei zweckmäßiger als eine ausführliche rechtliche Bewertung.

So erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, nicht nur eine Adresse nachzureichen, sondern die gesamte Kalkulationsgrundlage zu klären – zugleich wird dokumentiert, an welcher Stelle die Vergabeunterlagen auslegungsbedürftig sind.

Antworten richtig einordnen und einkalkulieren

Beantwortet der Auftraggeber die Frage, muss die Information aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich allen beteiligten Unternehmen zugänglich gemacht werden. Eine individuelle Auskunft außerhalb des vorgesehenen Kommunikationswegs ist keine verlässliche Kalkulationsgrundlage. Handelt es sich nur um eine Klarstellung ohne Auswirkung auf Preis und Leistung, kann das Verfahren unverändert fortgesetzt werden. Wird dagegen erstmals festgelegt, dass statt eines Standorts fünf weit auseinanderliegende Gebäude zu bedienen sind, liegt eine wesentliche Änderung der Kalkulationsgrundlage nahe, die eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordern kann.

Offizielle Antworten sind bei der weiteren Bearbeitung des Angebots zu berücksichtigen: Wer mit einem veralteten Leistungsverzeichnis oder einer überholten Standortannahme kalkuliert, riskiert Preisfehler oder ein nicht wertbares Angebot. Nach jeder Mitteilung sollte deshalb geprüft werden, welche Preispositionen und Terminansätze betroffen sind. Bei widersprüchlichen Antwortständen empfiehlt sich eine erneute Nachfrage statt einer eigenständigen Entscheidung, welche Fassung gilt.

Aus Unklarheit darf kein stilles Bieterrisiko werden

Ein fehlender oder widersprüchlicher Leistungsort ist kein Detail, sobald er die Angebotsbedingungen beeinflusst. Entscheidend ist, ob fachkundige Unternehmen auf Basis der vorhandenen Angaben zu einer vergleichbaren Kalkulation gelangen können – ist das nicht gewährleistet, sollte die Unsicherheit rechtzeitig, konkret und über den vorgesehenen Kommunikationskanal angesprochen werden. 

Keine Ausschreibung verpassen: Gleich 14 Tage Gratis-Test starten

Fragen und Antworten (FAQs)

Ein unklarer Leistungsort liegt vor, wenn die Vergabeunterlagen den Einsatzort nicht eindeutig benennen – etwa, wenn nur ein Stadtgebiet angegeben ist, mehrere Leistungsorte ohne Mengenzuordnung aufgelistet werden oder Bekanntmachung und Leistungsbeschreibungen voneinander abweichen.

Bieter sollten immer dann eine Bieterfrage stellen, wenn sich die Unklarheit auf den Angebotspreis, Ausführungsfristen, Personal- und Geräteeinsatz, Transportkosten oder die Risikoverteilung auswirken kann.

Eine wirksame Bieterfrage benennt konkret, auf welchen Abschnitt der Vergabeunterlagen sie sich bezieht und welche Information für die Kalkulation fehlt – neutral und sachlich formuliert statt als rechtliche Bewertung. Sie sollte zudem so früh wie möglich gestellt werden, falls das Angebot an die Antwort angepasst werden muss.

Eine Bieterfrage bittet um eine Erläuterung unklarer Angaben, während eine Rüge einen konkreten Vergaberechtsverstoß beanstandet und dessen Beseitigung fordert.

Eine bloße Klarstellung ohne Auswirkung auf Preis oder Leistungsumfang lässt das Verfahren in der Regel unverändert. Ändert sich die Kalkulationsgrundlage wesentlich, kann das eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordern.