Leistungsort bei Bauausschreibungen: Was Bieter vor der Angebotsabgabe prüfen sollten

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Leistungsort bei Bauausschreibungen: Was Bieter vor der Angebotsabgabe prüfen sollten

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Eine Bauleistung wird nicht nur nach Mengen, Stunden und Einheitspreisen kalkuliert. Entscheidend ist auch, wo die Leistung ausgeführt werden muss. Denn eine Baustelle mit guter Zufahrt, ausreichend Lagerflächen und geregelten Arbeitszeiten stellt andere Anforderungen als ein schwer zugängliches Bestandsgebäude im laufenden Betrieb.

Der Leistungsort bei Bauausschreibungen kann deshalb direkten Einfluss auf Personalaufwand, Transportkosten, Baustelleneinrichtung und Terminplanung haben. Für Bieter lohnt es sich, die Ortsangaben bereits vor der eigentlichen Preisermittlung genau zu prüfen – und dabei nicht nur auf die Adresse in der Bekanntmachung zu schauen.

Was der Leistungsort bei einer Bauausschreibung bedeutet

Vereinfacht gefasst beschreibt der Leistungsort, wo die ausgeschriebene Leistung erbracht werden soll. Bei Bauleistungen ist das in der Regel die Baustelle, das zu bearbeitende Gebäude oder ein bestimmter Bauabschnitt. Der Leistungsort eines Auftrags kann aber auch mehrere Grundstücke, Straßenabschnitte, Gebäude oder andere räumlich getrennte Bereiche umfassen.

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In der VOB/A wird für Bauvergaben insbesondere der Begriff „Ort der Ausführung“ verwendet. Bei nationalen Vergabeverfahren nach dem ersten Abschnitt der VOB/A gehört der Ort der Ausführung zu den Angaben, die eine Auftragsbekanntmachung enthalten soll.

Daneben regelt § 269 BGB den zivilrechtlichen Leistungsort für den Fall, dass der Ort der Leistung nicht anderweitig bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist.

Für Bieter in einer laufenden Bauausschreibung ist jedoch vor allem entscheidend, welchen Ausführungsort und welche örtlichen Bedingungen die konkreten Vergabeunterlagen vorgeben.

Wo Bieter den Leistungsort in den Vergabeunterlagen finden

Die Bekanntmachung des Auftrags ist ein guter Ausgangspunkt. Dort kann beispielsweise eine Anschrift, eine Gemeinde oder ein räumliches Gebiet genannt sein.

Für eine belastbare Kalkulation reicht diese Information allerdings nicht immer aus. Gerade bei größeren Liegenschaften, Bestandsgebäuden, Straßen- und Kanalbauarbeiten oder Aufträgen mit mehreren Bauabschnitten ergibt sich der genaue Ausführungsbereich häufig erst aus den vollständigen Vergabeunterlagen.

Bieter sollten deshalb insbesondere folgende Unterlagen miteinander abgleichen:

  • Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis,
  • Lage-, Ausführungs- und Bauphasenpläne,
  • Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen,
  • Unterlagen zur Baustelleneinrichtung und Verkehrsführung,
  • Termin- und Ablaufpläne,
  • Berichtigungen der Vergabeunterlagen und Antworten auf Bieterfragen.

Beispiel: In der Bekanntmachung steht nur eine Straßenadresse. Aus dem Lageplan ergibt sich jedoch, dass drei voneinander getrennte Gebäudeteile bearbeitet werden müssen. Für die Kalkulation macht es einen Unterschied, ob Personal und Material nur einmal eingerichtet werden können oder regelmäßig zwischen verschiedenen Arbeitsbereichen wechseln müssen.

Widersprechen sich die Angaben in verschiedenen Dokumenten und lässt sich der Widerspruch nicht eindeutig auflösen, sollte der Bieter nicht einfach die für ihn günstigste Variante kalkulieren. Eine ausdrücklich vorgegebene Rangfolge der Unterlagen ist zwar zu berücksichtigen. Bleibt trotzdem eine kalkulationsrelevante Unklarheit, sollte sie vor Angebotsabgabe beispielsweise mit einer Bieterfrage geklärt werden.

Die Adresse der Baustelle reicht für die Kalkulation nicht aus

Eine postalische Adresse sagt noch wenig darüber aus, wie auf einer Baustelle tatsächlich gearbeitet werden kann. Zwei Bauvorhaben können nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen und trotzdem vollkommen unterschiedliche Kosten verursachen. Bei der einen Baustelle können Lkw direkt bis zum Arbeitsbereich fahren. Bei der anderen müssen Materialien an einer zentralen Stelle abgeladen und anschließend über lange interne Wege transportiert werden.

Für Bieter ist deshalb nicht nur die Anfahrt zur Baustelle wichtig, sondern auch die Bewegung auf der Baustelle.
Typische Fragen sind:

  • Wo können Fahrzeuge anliefern?
  • Gibt es Höhen-, Gewichts- oder Zufahrtsbeschränkungen?
  • Wo können Material und Geräte gelagert werden?
  • Sind Kran- oder Montageflächen vorhanden?
  • Müssen Materialien über Treppen, Aufzüge oder lange Wege transportiert werden?
  • Gibt es feste Liefer- oder Arbeitszeitfenster?
  • Muss während des laufenden Betriebs gearbeitet werden?

Gerade bei Schulen, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden oder anderen weiterhin genutzten Objekten können zusätzliche Zugangskontrollen, Sperrzeiten oder abschnittsweise Freigaben hinzukommen. Solche Bedingungen können den Personaleinsatz und die Produktivität ebenso beeinflussen wie die reine Entfernung zum Leistungsort.

Welche Kosten kann der Leistungsort beeinflussen?

Die VOB/A verlangt grundsätzlich, dass die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschrieben wird, dass Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher berechnen können. Außerdem sollen die für die Preisermittlung relevanten Umstände in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Entsprechende Grundsätze gelten auch für EU-weite Bauvergaben nach der VOB/A-EU.

In der Praxis können unter anderem folgende Kosten vom Leistungsort abhängen:

  • Anfahrt und Personalwege,
  • Übernachtungen und auswärtiger Personaleinsatz,
  • Transport von Material, Maschinen und Werkzeug,
  • Baustelleneinrichtung,
  • Be- und Entladung,
  • Lagerung und innerbetriebliche Transporte,
  • zusätzliche Umsetzungen von Geräten,
  • Warte- und Zugangssituationen.

Dabei sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass jeder denkbare Aufwand zusätzlich vergütet wird. Für Bieter geht es vielmehr darum, die vorgegebenen Ausführungsbedingungen zu erkennen und in der eigenen Angebotskalkulation realistisch abzubilden.

Bedingungen am Leistungsort, die Bieter prüfen sollten

Neben der reinen Entfernung sollten Bieter die tatsächlichen Verhältnisse der Baustelle betrachten. Die VOB/A sieht vor, dass die für die Ausführung wesentlichen Baustellenverhältnisse so beschrieben werden, dass Unternehmen ihre Auswirkungen auf die Bauausführung beurteilen können.

Für die Angebotsprüfung sind insbesondere vier Bereiche wichtig:

  1. Zugang und Zufahrt: Können Personal, Lieferfahrzeuge und Maschinen den vorgesehenen Arbeitsbereich erreichen?
  2. Flächen: Gibt es ausreichend Lager-, Stell-, Montage- und Baustelleneinrichtungsflächen?
  3. Betrieb und Arbeitszeiten: Sind Arbeiten nur zu bestimmten Zeiten möglich? Muss der Betrieb des Gebäudes oder einer Anlage aufrechterhalten werden?
  4. Logistik innerhalb des Baufelds: Wie weit sind die tatsächlichen Transport- und Laufwege? Müssen Materialien oder Geräte mehrfach umgesetzt werden?

Bei komplexen Bestandsobjekten kann zusätzlich eine Baustellenbesichtigung hilfreich sein. Sie kann beispielsweise Zufahrten oder Platzverhältnisse besser sichtbar machen. Eine Besichtigung ersetzt jedoch nicht die notwendigen Angaben in den Vergabeunterlagen.

Was gilt bei mehreren Leistungsorten?

Ein Auftrag muss nicht auf eine einzige Baustelle beschränkt sein. Insbesondere bei Rahmenverträgen, Liegenschaftsverbünden, Straßenbauarbeiten oder regional aufgeteilten Aufträgen können mehrere Leistungsorte vorgesehen sein.

Für Bieter stellen sich dann zusätzliche Fragen:
Müssen alle Standorte bedient werden? Werden sie gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet? Gehören unterschiedliche Standorte zu verschiedenen Losen? Wie häufig sind Fahrten oder Geräteumsetzungen zwischen den Orten erforderlich?

Diese Aspekte können Personalplanung, Baustelleneinrichtung und Materialversorgung erheblich beeinflussen. Auch bei einer losweisen Vergabe lohnt deshalb der genaue Blick:

Der Leistungsort kann je Los unterschiedlich sein – ebenso wie die damit verbundenen Kosten und organisatorischen Anforderungen.

Unklare oder widersprüchliche Angaben zum Leistungsort

Unklare Angaben zum Leistungsort sollten Bieter nicht durch eigene Annahmen ersetzen, wenn dadurch der vorgesehene Leistungsumfang verändert werden könnte.
Typische Fälle sind zum Beispiel:

  • Bekanntmachung und Lageplan nennen unterschiedliche Bereiche,
  • es ist nicht erkennbar, welche Gebäude zum Auftrag gehören,
  • bei mehreren Standorten fehlt die Zuordnung zu einzelnen Leistungen,
  • Zufahrts- oder Lagerbedingungen bleiben für die Kalkulation offen.

In solchen Fällen bietet sich eine konkrete Bieterfrage an. Die Bieterfrage sollte möglichst die betreffende Unterlage und Fundstelle nennen und deutlich machen, welche Information für die Kalkulation fehlt.

Bei EU-weiten Vergabeverfahren sollten Bieter außerdem beachten, dass erkennbare Vergaberechtsverstöße nicht beliebig spät beanstandet werden können. § 160 Abs. 3 GWB enthält hierfür Rügeobliegenheiten. Eine reine Verständnisfrage und eine vergaberechtliche Rüge sind dabei nicht automatisch dasselbe.

Für den normalen Ortscheck gilt jedoch vor allem: Unklarheiten früh erkennen und rechtzeitig über den vorgesehenen Kommunikationsweg klären.

Checkliste: Leistungsort vor Angebotsabgabe prüfen

Bevor die Angebotskalkulation abgeschlossen wird, sollten Bieter noch einmal kontrollieren:

  • Ort: Welche Grundstücke, Gebäude, Geschosse oder Bauabschnitte gehören tatsächlich zum Auftrag?
  • Zeit: Welche Bauphasen, Ausführungszeiträume und Arbeitszeitfenster gelten?
  • Häufigkeit: Wie oft müssen Personal, Material und Geräte vor Ort sein oder umgesetzt werden?
  • Zufahrt: Können Fahrzeuge und Maschinen die vorgesehenen Bereiche erreichen?
  • Flächen: Sind Lager-, Stell-, Montage- und Einrichtungsflächen vorhanden?
  • Logistik: Welche Transport- und Laufwege entstehen innerhalb der Baustelle?
  • Betrieb: Gibt es Zugangskontrollen, laufenden Betrieb oder besondere Sicherheitsanforderungen?
  • Kosten: Welche zusätzlichen Personal-, Transport- und Einrichtungskosten ergeben sich daraus?
  • Unklarheiten: Stimmen Bekanntmachung, Leistungsverzeichnis, Pläne und Vertragsbedingungen überein?

Der Leistungsort ist bei einer Bauausschreibung damit weit mehr als eine Adresse. Wer die Ortsangaben mit den tatsächlichen Ausführungsbedingungen verbindet, kann Kosten und organisatorische Risiken realistischer einschätzen – und entscheiden, ob der Auftrag zum eigenen Unternehmen und zur vorgesehenen Kalkulation passt.

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Fragen und Antworten (FAQs)

Bei klassischen Bauleistungen ist der Leistungsort in der Regel die Baustelle beziehungsweise der in den Vergabeunterlagen bezeichnete Ort der Ausführung. Ein Auftrag kann allerdings mehrere Gebäude, Grundstücke, Straßenabschnitte oder andere räumlich getrennte Bereiche umfassen. Bieter sollten deshalb neben der Bekanntmachung immer auch Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis und Pläne prüfen.

Die VOB/A verwendet bei Bauvergaben den Begriff „Ort der Ausführung“. Gemeint ist damit der Ort, an dem die ausgeschriebene Bauleistung ausgeführt werden soll. „Leistungsort“ wird in diesem Zusammenhang häufig als allgemeinerer Begriff verwendet. Daneben kennt das Zivilrecht den Leistungsort nach § 269 BGB. Für die Angebotskalkulation ist für Bieter vor allem entscheidend, welche konkreten Ausführungsorte sich aus den Vergabeunterlagen ergeben. 

Ja. Ein Auftrag kann beispielsweise mehrere Gebäude, Liegenschaften oder Straßenabschnitte umfassen. Die Leistungsorte können auch unterschiedlichen Losen oder Bauabschnitten zugeordnet sein. Bieter sollten dann insbesondere prüfen, ob die Standorte gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden und welche zusätzlichen Fahr-, Transport- oder Einrichtungskosten dadurch entstehen.

Lässt sich aus Bekanntmachung, Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung und Plänen nicht eindeutig erkennen, wo die Leistung erbracht werden soll, sollte die Unklarheit möglichst vor Angebotsabgabe geklärt werden. Dafür kann eine konkrete Bieterfrage gestellt werden, die die betroffene Fundstelle und die fehlende Information benennt. Eigenmächtige Annahmen sind insbesondere dann riskant, wenn dadurch der ausgeschriebene Leistungsumfang verändert werden könnte.