Wann "geht" eine Teilabnahme?

Wann "geht" eine Teilabnahme?

Wann "geht" eine Teilabnahme?

  • Vergaberecht & Baurecht
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§ 12 Abs. 2 VOB/B verlangt für eine Abnahme „in sich abgeschlossene Teile der Leistung“. Solche liegen nur vor, wenn sie als selbstständig und von den übrigen Teilleistungen aus dem Bauvertrag unabhängig anzusehen sind und sowohl in ihrer technischen Funktionsfähigkeit als auch mit Blick auf ihre Nutzung abschließend beurteilt werden können.  Dies hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 02.03.2023 (Az.: 12 U 48/22) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 13.03.24 (Az.: VII ZR 57/23) zurückgewiesen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Elektroeinlegearbeiten an einem Gebäude. AN verlangt sowohl für das Untergeschoss mit Ausnahme der Treppenhäuser und als auch später mit Bauteile C und D eine gesonderte Teilabnahme, nachdem er dem AG deren Fertigstellung mitgeteilt hat. AG verweigert die Abnahme, AN klagt auf Feststellung der Teilabnahmefähigkeit.

Die Entscheidung: Nach Auffassung des OLG Bamberg steht AN kein Anspruch auf Teilabnahme zu. Eine Teilabnahme komme nur in Betracht, wenn der abzunehmende Leistungsteil selbstständig und von anderen Teilleistungen aus dem gleichen Bauvertrag sowohl hinsichtlich seiner technischen Funktionsfähigkeit als auch hinsichtlich der hier vorgesehenen Nutzung abgrenzbar ist. Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass es sich um räumlich abgeschlossene, getrennte Gebäudeteile handele. Vorliegend kam das OLG auf Basis einer ausführlichen Beweisaufnahme in erster Instanz zu der Überzeugung, dass es sich um funktional unterschiedliche Teilbereiche ein- und desselben Gebäudes handele. Daher wird eine Teilabnahmefähigkeit verneint.

Fazit: Sehr häufig wünschen sich Bauunternehmer eine Teilabnahme Ihrer Leistungen, insbesondere dann, wenn Sie Ihre Leistung unterbrechen müssen oder einen Leistungsteil erst erheblich später erbringen können. Dieses Begehren wird in aller Regel nicht erfolgreich sein, es sei denn, eine solche Teilabnahme für frühere Leistungsteile ist ausdrücklich vertraglich vereinbart. Wie das hiesige Urteil des OLG Bamberg zeigt, sind die Anforderungen an einen „in sich abgeschlossenen Teil der Leistung“, der eine Teilabnahme erst ermöglicht sehr hoch und dürften in demselben Bauvertrag nur selten anzutreffen sein. Der Begriff der in sich abgeschlossenen Teilleistung steht im Übrigen nicht nur bei der Abnahme, sondern auch bei der Teilkündigung eine Rolle. So ist gemäß § 648 Abs. 2 BGB eine Teilkündigung nur für einen "abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks" möglich. Dieser Begriff dürfte ebenso wie der in sich abgeschlossene Leistungsteil in der VOB/B zu interpretieren sein.