Haftungsausschluss unklar: AGB Unwirksam!

Haftungsausschluss unklar: AGB Unwirksam!

Haftungsausschluss unklar: AGB Unwirksam!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, was sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 21.11.2024 (Az.: VII ZR 39/24) entschieden.

Der Fall: AG fährt mit seinem Pkw durch die Autowaschanlage des AN. Während des normalen Waschvorgangs wird vom Auto des AG ein dort serienmäßig verbauter Spoiler abgerissen. AG verlangt Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 EUR. AN verweist auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die am Tor der Anlage angebracht sind und auf denen es heißt: "Für nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder nicht zur Serienausstattung gehörende Fahrzeugteile (z. B. Spoiler o. ä.) wird keine Haftung übernommen." Unter seinen AGB hat AN außerdem noch einen Zettel angebracht, auf dem es heißt: "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" Das Amtsgericht gibt der Klage des AG statt. Die Berufungsinstanz weist die Klage des AG ab, lässt jedoch die Revision zu, die von AG auch eingelegt wird.

Das Urteil: Und das mit Erfolg! Der Haftungsausschluss den AN in seinen AGB ist unwirksam. Der auf dem Schild vor der Waschanlage angebrachte Hinweis, dass für nicht ordnungsgemäß befestigte oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile keine Haftung übernommen wird, hilft AN nicht. Bei dem Heckspoiler am Fahrzeug des AG handelt es sich nämlich gerade um die Serienausstattung. Im Gegenteil weist der BGH sogar darauf hin, dass der Haftungsausschluss für nicht serienmäßige Fahrzeugteile dazu geeignet sei, bei dem Kunden das Vertrauen zu stärken, dass er mit einem Fahrzeug mit Serienausstattung die Waschanlage gefahrlos passieren könne. Auch der unter den AGB noch angebrachte Zettel mit dem Hinweis auf Anbauteile und Heckspoiler hilft dem AN nicht. Dieser Hinweis ist schon deshalb unklar, weil er im Widerspruch zu der oben zitierten AGB-Klausel steht. Es sei nämlich nicht klar, ob sich der Hinweis auch und gerade auf zur Serienausstattung gehörende Teile beziehen soll.

Fazit: Auch wenn die vorliegende Entscheidung des VII. BGH-Senats keinen Baufall betrifft, kann doch auch der Bauunternehmer aus dieser Entscheidung manches lernen: Selbst wenn man davon ausgeht, dass allein durch den Aushang vor der Waschanlage es überhaupt zu einer Einbeziehung dieser AGB in den Werkvertrag über die Reinigung des Autos kam (woran berechtigte Zweifel erlaubt sind), so gehen dennoch die widersprüchlichen Aussagen auf dem Schild einerseits und dem darunter hängenden Zettel andererseits zu Lasten des Verwenders, hier also des AN. Bei der Auslegung von AGB ist nämlich stehts von der für den Verwender (hier AN) günstigsten und mithin für den Verwendungsgegner (hier AG) ungünstigsten Variante auszugehen, denn diese Auslegung führt dann zur Unwirksamkeit der Klausel.