Neue Chancen durch Präzisierung des Gebäudeenergiegesetzes
In Brandenburg wurde eine neue Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlassen. Diese Verordnung zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden nachhaltig zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Sie legt fest, welche Behörden und Institutionen für die Umsetzung des GEG im Land zuständig sind und welche spezifischen Aufgaben sie übernehmen.
Klare Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung
Die Verordnung definiert präzise, welche Behörden für die Überwachung der GEG-Einhaltung verantwortlich sind. Die unteren Bauaufsichtsbehörden spielen hierbei eine zentrale Rolle, da sie für die Überwachung der energetischen Anforderungen und die Ahndung von Verstößen zuständig sind. Eine wichtige Aufgabe kommt der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu: Sie führt Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen durch. Diese Kontrollen erfordern eine hohe fachliche Kompetenz und gewährleisten die Einhaltung der energetischen Standards in der Praxis.
Neue Anforderungen an Bauherren und Ingenieure
Ein wesentliches Element der Verordnung ist die Einführung der sogenannten Erfüllungserklärung. Diese Erklärung müssen Bauherren und Eigentümer bei Neubauten oder baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden vorlegen, um die Einhaltung der energetischen Vorgaben zu bestätigen. Diese Erklärung muss von qualifizierten Fachleuten, wie Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung, ausgestellt werden.
Für Ingenieure eröffnet dies neue Möglichkeiten, da sie intensiv in die Erstellung und Prüfung von Energieausweisen und anderen Nachweisdokumenten eingebunden werden. Diese Anforderungen bieten Ingenieuren die Chance, ihre Fachkenntnisse in der energetischen Planung unter Beweis zu stellen und aktiv zur Erreichung der Klimaziele beizutragen.
Weiterführende Informationen
Für detaillierte Informationen und zur Einsicht in die Verordnung können Sie das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl II, Nr. 62) konsultieren.