Werkvertrag: Kein Abzug neu für alt!
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.11.2025 (Az.: VII ZR 112/24) entschieden.
Der Fall: Die Parteien verbindet ein Werkvertrag zur Herstellung eines im Jahre 2010 fertiggestellten Fahrsilos. AG rügt Mängel, insbesondere großflächige Rissbildungen der Betonoberfläche und macht einen Vorschussanspruch in Höhe von 120.000 EUR geltend. Während das Landgericht der Klage vollen Umfangs stattgibt, kürzt das OLG Nürnberg den Betrag um ein Drittel. Die Nutzungsdauer eines Fahrsilos betrage gewöhnlich 16 Jahre. Von diesem Zeitraum habe AG die Anlage fünf Jahre unbeeinträchtigt nutzen können, daher sei ein Abzug von einem Drittel der Mängelbeseitigungskosten gerechtfertigt. AG legt Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Das Urteil: Und ist damit erfolgreich! Der BGH gibt seine frühere, noch zur Rechtslage vor 2001 entwickelte Rechtsprechung zum „Abzug neu für alt“ auf und urteilt, dass ein solcher Abzug bei Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich nicht vorzunehmen ist. Selbst dann, wenn sich der Mangel relativ spät auswirkt und der Besteller bis zur Sichtbarkeit des Mangels keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste, sei ein Abzug neu für alt nicht gerechtfertigt, denn die Mängelrechte im Werkvertrag unterscheiden nicht danach, wann ein Mangel auftritt, ob er gerügt und wann er beseitigt wird. Das Gesetz sehe die Gewährung eines Vorteilsausgleichs bei der Mängelbeseitigungspflicht nicht vor. Er sei im Übrigen auch mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruches nicht zu vereinbaren. Der Nacherfüllungsanspruch (d. h. der Anspruch, nach Abnahme Mängelbeseitigung verlangen zu können) stehe mit dem Zahlungsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Daher sei kein Raum für den Gedanken des Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte nicht besser stehen soll, als er stünde, wäre der Schaden nicht eingetreten. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch nach Auffassung des BGH der Fall sogenannter Sowieso-Kosten. Erlange der Auftraggeber einen Vorteil dadurch, dass zur Nacherfüllung ein Aufwand erforderlich ist, der auch bei von vornherein mangelfreier Herstellung des Werkes hätte bezahlt werden müssen, so ist dieser Vorteil auch weiterhin auszugleichen.
Fazit: Der BGH gibt seine frühere Rechtsprechung auf und urteilt, dass ein „Abzug neu für alt“ im Werkvertragsrecht grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers sei kein Schadensersatzanspruch, weshalb die dortigen Grundsätze auch nicht anwendbar seien. Aus der Sicht eines Bauunternehmers erscheint die Entscheidung ungerecht, konnte doch der Besteller im vorliegenden Fall die Anlage fünf Jahre lang unbeeinträchtigt nutzen und hat dadurch einen Vorteil erlangt, der nicht ausgeglichen wird. Bei den Sowieso-Kosten bleibt es aber! Erhält der Besteller auf Grund der Mängelbeseitigung ein "besseres" Werk, das von vornherein mangelfrei nur so hätte hergestellt werden können, so hat er diesen Vorteil auszugleichen.