Wer einmal plant, plant immer!

Wer einmal plant, plant immer! Bild: stock.adobe.com

Wer einmal plant, plant immer!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Hat der Unternehmer nach der Leistungsbeschreibung keine Planungsleistun-gen zu erbringen, so verbleibt die Planungsverantwortung sowohl bei Verein-barung eines VOB/B-Vertrages als auch bei Vereinbarung eines BGB-Bauvertrages beim Besteller. Dies gilt auch für Leistungsänderungen. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 13.01.2025 (Az.: 9 U 2869/24 Bau) entschie-den. 

Der Fall: AN, ein Sanitärunternehmen, verlangt Restlohn von AG, einem Bauträger. Die Parteien schlossen einen Detailpauschalvertrag, die Geltung der VOB/B war nicht vereinbart. Zwar sollte AN die Planung durchsehen und übernehmen, Planungs-leistungen waren ihm jedoch nicht übertragen. Später ändert AG die Planung, was zu Leistungsänderungen und Mehraufwendungen führt. AG lehnt die Zahlung ab und behauptet, AN sei für die Planung verantwortlich gewesen.

Die Entscheidung: Ebenso wie das Landgericht verurteilt das OLG München den AG zur Zahlung. Nach dem Leistungsverzeichnis seien dem AN Planungen nicht übertragen worden. Auch die Verpflichtung zur Durchsicht der Planung führe nicht zur Übernahme derselben. Auch hatte AN keine Planungsleistung abgerechnet. Er durfte daher entsprechend der (geänderten) Planung des AG bauen und kann dafür Mehrkosten verlangen.

Fazit: Die weit verbreitete Ansicht unter Bauunternehmern, die Planung liege stets beim Bauherrn, ist so nicht richtig. Vielmehr ist die Frage, wer für die Planung der Leistung verantwortlich ist, im Vertrag zu regeln. Recht häufig vereinbaren die Ver-tragsparteien auch, dass der Auftragnehmer teilweise Planungsaufgaben, so etwa die Ausführungsplanung übernimmt. Zudem stellt § 650c Abs. 1 S. 2 BGB ausdrück-lich klar, dass nicht nur AG, sondern auch AN zu Planung verpflichtet sein kann. Maßgeblich ist also die Regelung im Vertrag. Ist die Planung danach einer der beiden Vertragsparteien zugewiesen, so bleibt es dabei auch in Bezug auf spätere Ver-tragsänderungen.

  • RA Michael Seitz