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Verrechnungsabrede = Schwarzarbeit?
Eine unwirksame "Ohne-Rechnung-Abrede" kann auch in einer "Verrech-nungsabrede" derart bestehen, dass über wechselseitig erbrachte Leistungen keine Rechnungen gestellt, sondern diese "verrechnet" werden sollen. Dies führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages mit der Folge, dass keine wech-selseitigen Ansprüche, auch keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Dies hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 02.05.2024 (Az.: 4 U 58/22) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 22.04.2026 (Az.: VII ZR 107/24) zurückgewiesen.
Der Fall: AG und AN schließen einen „Entwicklungs- und Liefervertrag“, mit dem der AG den AN - ein Planungsbüro - mit der Planung und Überwachung haustechnischer Gewerke u. a. für ein Einfamilienhaus beauftragt. Im Gegenzug soll der AN den AG bei der Entwicklung von Projekten zur Errichtung energieautarker Häuser unterstüt-zen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, dass die Beratungs- und Überwa-chungsleistung des AN, die beide Parteien übereinstimmend mit 29.245,31 EUR net-to beziffern, bis auf einen Betrag von 7.000,00 EUR mit den Beratungsleistungen des AG zur Entwicklung energieautarker Häuser „verrechnet“ werden sollen. Später stellt AN dem AG eine Rechnung über lediglich 7.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer und AG bezahlt diese auch. Die übrigen Planungs- und Überwachungsleistungen stellt AG nicht in Rechnung. Später rügt AG Mängel an der Planungsleistung des AN und ver-langt Schadensersatz. Das Landgericht weist die Klage ab.
Die Entscheidung: Und ebenso das OLG Hamburg, und zwar mit folgender Be-gründung: Bei der "Verrechnungsabrede" handele es sich um eine sogenannte "Oh-ne-Rechnung-Abrede" im Sinne des § 1 Abs. 2 S. Nr. 2 SchwarzArbG. Die Parteien seien übereingekommen, mit Ausnahme von 7.000,00 EUR für die wechselseitigen Leistungen keine Rechnungen zu stellen, sondern die Nettobeträge "zu verrechnen". Später hätten sich die Parteien auch tatsächlich so verhalten. AN habe nicht die ver-einbarten rund 29.000,00 EUR, sondern lediglich 7.000,00 EUR mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, AG habe auf die Erstellung einer Rechnung für seine "Bera-tungsleistung" gänzlich verzichtet. Eine solche "Verrechnungsabrede" sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, denn die Parteien seien verpflichtet gewesen, gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UStG für die jeweiligen Leistungen eine Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen. Die von den Parteien getroffene "Verrechungsabrede" entspreche also einer "Ohne-Rechnung-Abrede". Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Parteien behaupten, überein-stimmend davon ausgegangen zu sein, dass sie nicht gegen geltendes Recht ver-stoßen, ein entsprechender Verbotsirrtum sei unbeachtlich. Deshalb sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag von Anfang an nichtig. Dies wiederum hat zur Folge, dass AG gegen AN keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich mangelhaft erbrachter Planungsleistungen habe.
Fazit: Eine neue Variante der Schwarzgeldabrede! Offenbar gingen hier die Parteien davon aus, durch ihre Verabredung, die Nettobeträge (bis auf 7.000,00 EUR) zu "verrechnen", sei eine Rechnung und damit auch der Ausweis der Umsatzsteuer nicht erforderlich. Selbst wenn man diesen gemeinschaftlichen Vortrag der Parteien als wahr unterstellt, ändert das doch nichts daran, dass für jede erbrachte Leistung nach dem UStG eine Rechnung mit Umsatzsteuer zu erstellen ist. Bei derartigen Verrechnungsabreden ist also größte Vorsicht angebracht! "Verrechnen" die Partei-en ihre wechselseitigen Leistungen auf Nettobasis, so ist darin ein Verstoß gegen das Umsatzsteuerrecht mit der Folge der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages von Anfang an zu sehen. Dies wiederum führt dazu, dass keine der beiden Vertrags-parteien von der anderen aus dem Vertrag Leistungen beanspruchen kann, hier z. B. mit der für AG misslichen Folge, dass er selbst dann keinen Schadensersatz bean-spruchen kann, wenn die Planungsleistung des AN tatsächlich mangelhaft gewesen sein sollte. Von derartigen „Verrechnungsabreden“ kann daher nur dringend abgera-ten werden!