Pauschale Umlage Bauwesenversicherung: Klausel unwirksam!

Pauschale Umlage Bauwesenversicherung: Klausel unwirksam!

Pauschale Umlage Bauwesenversicherung: Klausel unwirksam!

  • Vergaberecht & Baurecht
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Stellt der Besteller dem Werkunternehmer eine Klausel, wonach er wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung und/oder den Verbrauch an Strom und Wasser entstehen, zu einem pauschalen Abzug vom Vergütungsanspruch berechtigt sein soll, ist eine solche Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam, weil der pauschale Abzug keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Bestellers und zum tatsächlichen Verbrauch des Unternehmers hat. Dies hat das Kammergericht mit Urteil vom 11.02.2025 (Az.: 21 U 89/23) entschieden. 

Der Fall: AG und AN verbindet ein Bauvertrag, den AGB vorformuliert und dem AN gestellt hat. In § 2.7 findet sich in dem Vertrag folgende Klausel: "Auf die Kosten der vom AG abgeschlossenen Bauwesenversicherung sowie auf die Verbrauchskosten (z. B. Strom, Wasser) und etwaige Kosten für Messer und Zähler werden bei der Schlussrechnung pauschal 1,8 % der Auftragssumme vom Vergütungsanspruch des AN in Abzug gebracht." Von der Schlussrechnung des AN zieht AG unter Berufung auf diese Klausel 1,8 % ab. AN klagt den abgezogenen Betrag ein.

Das Urteil: Das Kammergericht spricht dem Kläger den eingeklagten Betrag zu. Bei der Klausel in § 2.7 des Vertrages handelt es sich zweifelsfrei um eine allgemeine Geschäftsbedingung des AG. Diese benachteiligt den AN unangemessen und ist somit unwirksam (§§ 306 Abs. 1, 307 BGB). Es handelt sich hier gerade nicht um eine reine Preisvereinbarung, weshalb die Klausel der Inhaltskontrolle unterliegt. Zwar sieht die Klausel einen prozentualen Abschlag von der Vergütung des AN vor. Damit soll ein pauschaler Ausgleich für tatsächliche oder auch nur vermeintliche Kosten gewährt werden, die dem AG entstehen (können). Dies wirkt sich aber - anders als eine reine Preisabrede - nur mittelbar auf die Vergütung aus. Es handelt sich damit nicht um eine Preisvereinbarung, sondern um eine "Preisnebenabrede", die sehr wohl der Inhaltskontrolle unterfällt. Sie ist deshalb unwirksam, weil ein verbrauchsunabhängiger Abzug in Höhe von 1,8 % der Auftragssumme für Versicherung, Strom und Wasser keinerlei Bezug zu den Kosten erkennen lässt, die dem AG tatsächlich entstehen und auch keinen Bezug zum tatsächlichen Verbrauch des AN – nicht zuletzt im Verhältnis zu den anderen für AG am Projekt tätigen Handwerkern - hat. Das aber benachteiligt AN unangemessen. 

Fazit: Umlageklauseln wie die hier vorliegende sind in Bauverträgen gang und gäbe. Nach einer älteren Rechtsprechung des BGH handelt es sich - anders als das KG hier geurteilt hat - um reine Preisklauseln, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Dennoch werden in neuerer Zeit derartige Klauseln häufig als unwirksam angesehen, jedenfalls dann, wenn sie sich nicht am tatsächlichen Verbrauch auf der Baustelle orientieren. Ungeachtet dessen sollte der AN stets prüfen, ob der AG eine Bauwesenversicherung, für die er einen Abzug verlangt, auch tatsächlich abgeschlossen hat. Sofern dies nicht der Fall ist, kann er keine Umlage verlangen, selbst wenn dies vereinbart ist.