Neue BEG-Förderbedingungen treten in Kraft

Neue BEG-Förderbedingungen treten in Kraft Bild: stock.adobe.com

Neue BEG-Förderbedingungen treten in Kraft

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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird unter den Rahmenbedingungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes fortgeführt. Ziel bleibt es, Energieverbrauch und CO2-Emissionen im Gebäudesektor zu senken. Ab sofort gelten neue Förderbedingungen für Heizungen sowie für die energieeffiziente Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Grundförderung für Wohngebäude

Bei der BEG-Heizungsförderung für Wohngebäude beträgt die Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, bei jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und bei jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Für die erste Wohneinheit sinkt der Förderhöchstbetrag erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 Euro.

Einkommensbonus wird gestaffelt

Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus erhalten. Dieser beträgt 40 Prozent bei einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro. Damit können Familien den jeweiligen Bonus bis zu entsprechend höheren Einkommensgrenzen erhalten.

Weitere Änderungen bei Heizungen

Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen und beträgt zunächst 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Er sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um vier Prozentpunkte. Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Dann soll die Grundförderung für alle Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken, während in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent erhalten. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Regeln für Nichtwohngebäude

Für die BEG-Heizungsförderung bei Nichtwohngebäuden gilt ein Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche. Für größere Gebäude werden zusätzliche Beträge je Quadratmeter Nettoraumfläche berücksichtigt. Auch hier sinken die Förderhöchstbeträge erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich, gestaffelt nach Gebäudegröße.

Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Bei der BEG-Förderung für energieeffiziente Sanierungen entfällt der zusätzliche Bonus von fünf Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse. Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse werden pauschal um jeweils zehn Prozentpunkte reduziert. Auch die Zuschüsse für kommunale Gebietskörperschaften sinken um zehn Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.

Serielles Sanieren wird ausgeweitet

Der Bonus für serielles Sanieren von Wohngebäuden wird erweitert. Er soll künftig in Höhe von fünf Prozent auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gelten. Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Bestehende Zusagen bleiben gültig

Bereits bestehende Zusagen der KfW behalten in den genannten Förderprodukten ihre Gültigkeit. Die entsprechenden Bundesmittel sind reserviert. Eingegangene Anträge, die noch nicht zugesagt wurden, werden weiterhin geprüft und bei Vorliegen der Förderbedingungen zugesagt. Die Förderung bleibt von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.